Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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Teil 4<br />
Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung<br />
§ 12<br />
<strong>Allgemeine</strong>s<br />
(1) Die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil o<strong>de</strong>r<br />
aus Anhang B etwas an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
„(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung mit <strong>de</strong>m Jahr, in <strong>de</strong>m die<br />
Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs. 1 auf <strong>de</strong>m Messgerät angebracht wur<strong>de</strong>.<br />
(2) Die Bun<strong>de</strong>sanstalt kann bei <strong>de</strong>r Erteilung einer befristeten o<strong>de</strong>r inhaltlich beschränkten<br />
Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn<br />
Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.<br />
(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeitsdauer<br />
mit Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m das Messgerät zuletzt geeicht wur<strong>de</strong>. Bei einer verspäteten<br />
Nacheichung in <strong>de</strong>n ersten drei Monaten eines Kalen<strong>de</strong>rjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an<br />
die Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>n Eichung bemessen.<br />
§ 13<br />
Vorzeitiges Erlöschen<br />
(1) Die Gültigkeit <strong>de</strong>r Eichung erlischt vorzeitig, wenn<br />
1. das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält,<br />
2. ein Eingriff vorgenommen wird, <strong>de</strong>r Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften <strong>de</strong>s Geräts<br />
haben kann o<strong>de</strong>r seinen Verwendungsbereich erweitert o<strong>de</strong>r beschränkt,<br />
3. die vorgeschriebene Bezeichnung <strong>de</strong>s Messgeräts geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift,<br />
Messgröße, Einteilung o<strong>de</strong>r Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,<br />
4. <strong>de</strong>r Hauptstempel, ein Sicherungsstempel o<strong>de</strong>r Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, entwertet o<strong>de</strong>r<br />
vom Messgerät entfernt sind,<br />
5. das Messgerät mit einer Zusatzeinrichtung verbun<strong>de</strong>n wird, <strong>de</strong>ren Anfügung nicht zulässig ist, o<strong>de</strong>r<br />
6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung o<strong>de</strong>r die Bereithaltung von Messgeräten<br />
untersagt o<strong>de</strong>r einstweilen verboten wird.<br />
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach <strong>de</strong>r Instandsetzung<br />
die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und<br />
die Instandsetzung durch das Zeichen <strong>de</strong>s Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.<br />
§ 14<br />
Verlängerung<br />
Wird die Messrichtigkeit von Messgeräten vor Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeitsdauer <strong>de</strong>r Eichung durch eine Stichprobenprüfung<br />
nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um <strong>de</strong>n in Anhang B festgelegten<br />
Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muss nach <strong>de</strong>m in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2.1 / 18 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen