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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Monaten <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht wer<strong>de</strong>n<br />

(Jahreswen<strong>de</strong>verfahren).<br />

§ 32<br />

Befundprüfung<br />

(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen<br />

einhält und <strong>de</strong>n sonstigen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Zulassung entspricht.<br />

(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen<br />

einhalten und <strong>de</strong>n sonstigen Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inverkehrbringens<br />

gegolten haben.<br />

(2) Die Befundprüfung kann von je<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r ein begrün<strong>de</strong>tes Interesse an <strong>de</strong>r Messrichtigkeit <strong>de</strong>s<br />

Messgerätes darlegt, bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Befundprüfung an einem geeichten Messgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die<br />

sonstigen Anfor<strong>de</strong>rungen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eichung gegolten haben. In allen an<strong>de</strong>ren Fällen gelten<br />

die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antrages auf Befundprüfung maßgeben<strong>de</strong>n Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

§ 33<br />

Fehlergrenzen<br />

(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive o<strong>de</strong>r negative Abweichungen vom<br />

richtigen Wert. Als richtig gilt <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Normals o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Normalmesseinrichtung.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Ersteichung und <strong>de</strong>n Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Verwendung und <strong>de</strong>r Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.<br />

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in <strong>de</strong>n Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte<br />

<strong>de</strong>r Eichfehlergrenzen, soweit in <strong>de</strong>n Anlagen nichts an<strong>de</strong>res festgesetzt ist.<br />

(5) Die Eichfehlergrenzen <strong>de</strong>r Messgeräte einer Bauart, <strong>de</strong>ren Art nicht in <strong>de</strong>n Anlagen aufgeführt ist,<br />

wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Messgeräte betragen das<br />

Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei <strong>de</strong>r Zulassung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird.<br />

(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen <strong>de</strong>n Fehlergrenzen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

messgerätespezifischen Anhänge <strong>de</strong>r Richtlinie 2004/22/EG.<br />

§ 34<br />

Stempelzeichen<br />

(1) Stempelzeichen sind:<br />

1. das innerstaatliche Eichzeichen,<br />

2. das EWG-Eichzeichen,<br />

3. das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung,<br />

4. die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung,<br />

5. das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und<br />

6. das Entwertungszeichen.<br />

(2) Eichzeichen und Jahreszeichen o<strong>de</strong>r Eichzeichen und Jahresbezeichnung bil<strong>de</strong>n zusammen <strong>de</strong>n<br />

Hauptstempel.<br />

(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei <strong>de</strong>r Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen<br />

für die Vorprüfung verwen<strong>de</strong>t. Zur Sicherung kann auch <strong>de</strong>r Hauptstempel verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Ausführung <strong>de</strong>r Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.<br />

2.1 / 24 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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