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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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Teil 10<br />

Einrichtungen und Betriebe<br />

im Bereich <strong>de</strong>s gesetzlichen Messwesens<br />

1. Abschnitt: Öffentliche Waagen<br />

§ 64<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Inhabers<br />

einer öffentlichen Waage<br />

Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat<br />

1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen<br />

Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,<br />

2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich lesbaren Aufschrift zu<br />

kennzeichnen:<br />

Öffentliche Waage<br />

Wägebereich von ... kg bis ... kg";<br />

<strong>de</strong>m Wort "Waage" können Hinweise auf die Art <strong>de</strong>r Waage, ihren Verwendungszweck o<strong>de</strong>r ihren<br />

Inhaber beigefügt wer<strong>de</strong>n,<br />

3. an <strong>de</strong>r öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,<br />

4. Namen und Namenszug <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />

<strong>de</strong>utlich lesbar auszuhängen.<br />

§ 64a<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Wer <strong>de</strong>n Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt o<strong>de</strong>r einstellt, hat dies <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> Aufnahme und Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 64b<br />

Untersagung <strong>de</strong>s Betriebs von öffentlichen Waagen<br />

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit<br />

<strong>de</strong>s Inhabers eines Wägebetriebs o<strong>de</strong>r einer mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Betriebs beauftragten Person<br />

in Bezug auf <strong>de</strong>n Wägebetrieb dartun.<br />

§ 65<br />

Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen<br />

(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> schriftlich zu beantragen.<br />

(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass <strong>de</strong>r Wäger die erfor<strong>de</strong>rliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,<br />

2. <strong>de</strong>r Wäger die erfor<strong>de</strong>rliche Sachkun<strong>de</strong> nicht nachweist o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Wäger min<strong>de</strong>rjährig ist.<br />

§ 66<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Sachkun<strong>de</strong><br />

(1) Die Sachkun<strong>de</strong> ist durch Prüfung vor <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nachzuweisen.<br />

(2) Gegenstand <strong>de</strong>r Prüfung sind<br />

2.1 / 32 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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