Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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Teil 10<br />
Einrichtungen und Betriebe<br />
im Bereich <strong>de</strong>s gesetzlichen Messwesens<br />
1. Abschnitt: Öffentliche Waagen<br />
§ 64<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Inhabers<br />
einer öffentlichen Waage<br />
Der Inhaber einer öffentlichen Waage hat<br />
1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemäße Wägungen an öffentlichen<br />
Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre vorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,<br />
2. die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich lesbaren Aufschrift zu<br />
kennzeichnen:<br />
Öffentliche Waage<br />
Wägebereich von ... kg bis ... kg";<br />
<strong>de</strong>m Wort "Waage" können Hinweise auf die Art <strong>de</strong>r Waage, ihren Verwendungszweck o<strong>de</strong>r ihren<br />
Inhaber beigefügt wer<strong>de</strong>n,<br />
3. an <strong>de</strong>r öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte Wäger zu beschäftigen,<br />
4. Namen und Namenszug <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Waage tätigen öffentlich bestellten Wäger für <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />
<strong>de</strong>utlich lesbar auszuhängen.<br />
§ 64a<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Wer <strong>de</strong>n Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt o<strong>de</strong>r einstellt, hat dies <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong><br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, hat <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> Aufnahme und Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzuzeigen.<br />
§ 64b<br />
Untersagung <strong>de</strong>s Betriebs von öffentlichen Waagen<br />
Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit<br />
<strong>de</strong>s Inhabers eines Wägebetriebs o<strong>de</strong>r einer mit <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>s Betriebs beauftragten Person<br />
in Bezug auf <strong>de</strong>n Wägebetrieb dartun.<br />
§ 65<br />
Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen<br />
(1) Der Wäger hat seine Bestellung bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> schriftlich zu beantragen.<br />
(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen, wenn<br />
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass <strong>de</strong>r Wäger die erfor<strong>de</strong>rliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,<br />
2. <strong>de</strong>r Wäger die erfor<strong>de</strong>rliche Sachkun<strong>de</strong> nicht nachweist o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>r Wäger min<strong>de</strong>rjährig ist.<br />
§ 66<br />
Nachweis <strong>de</strong>r Sachkun<strong>de</strong><br />
(1) Die Sachkun<strong>de</strong> ist durch Prüfung vor <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nachzuweisen.<br />
(2) Gegenstand <strong>de</strong>r Prüfung sind<br />
2.1 / 32 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen