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Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de

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(4) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäftlichen o<strong>de</strong>r amtlichen Verkehr verwen<strong>de</strong>t, darf das Gesamtgewicht<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen ermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor<br />

o<strong>de</strong>r hinter <strong>de</strong>r Waagenbrücke nicht mit dieser auf gleicher Höhe liegen und nicht gera<strong>de</strong> und<br />

waagerecht ausgeführt sind. Darauf ist durch ein Schild hinzuweisen. Achsweises Wägen ist außer<strong>de</strong>m<br />

unzulässig, wenn das Wägegut flüssig ist.<br />

(5) Soweit in <strong>de</strong>n Anlagen o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, dürfen Waagen<br />

nur verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r bereitgehalten wer<strong>de</strong>n, wenn sie min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Genauigkeitsklasse III (Han<strong>de</strong>lswaagen)<br />

angehören o<strong>de</strong>r dieser Klasse vergleichbare Genauigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.<br />

§ 7<br />

Pflichten bei <strong>de</strong>r Eichung<br />

(1) Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen und ordnungsgemäß herzurichten. Messgeräte, die nicht<br />

am Gebrauchsort geeicht wer<strong>de</strong>n, sind bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r an einem von ihr angegebenen<br />

Prüfungsort zur Eichung vorzuführen und nach <strong>de</strong>r Eichung dort abzuholen.<br />

(2) Messgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer<strong>de</strong>n, müssen ungehin<strong>de</strong>rt und gefahrlos zugänglich<br />

sein. Für ihre Eichung hat <strong>de</strong>r Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.<br />

(3) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann verlangen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller <strong>de</strong>n Transport <strong>de</strong>r Prüfmittel veranlasst<br />

o<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re Prüfmittel bereitstellt.<br />

(4) Wird die Eichung eines Messgeräts beantragt, für das eine EWG-Bauartzulassung nicht von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

erteilt wor<strong>de</strong>n ist, so kann die zuständige Behör<strong>de</strong> vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung<br />

<strong>de</strong>s Zulassungsscheines verlangen.<br />

Teil 1a<br />

Beson<strong>de</strong>re <strong>Vorschriften</strong> für nichtselbsttätige Waagen<br />

§ 7a<br />

Nichtselbsttätige Waagen<br />

Die <strong>Vorschriften</strong> dieses Teils gelten für nichtselbsttätige Waagen; die §§ 25 und 26 <strong>de</strong>s Eichgesetzes und<br />

die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf nichtselbsttätige Waagen nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 7b<br />

Inverkehrbringen, Inbetriebnahme,<br />

Verwendung und Bereithaltung<br />

(1) Nichtselbsttätige Waagen dürfen nur in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie geeicht sind o<strong>de</strong>r<br />

min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft tragen<br />

1. Fabrikmarke o<strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Herstellers,<br />

2. Höchstlast in <strong>de</strong>r Form: Max....<br />

(2) Nichtselbsttätige Waagen dürfen zur<br />

1. Bestimmung <strong>de</strong>r Masse (<strong>de</strong>s Gewichts) für Zwecke <strong>de</strong>s geschäftlichen Verkehrs,<br />

2. Bestimmung <strong>de</strong>s Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren<br />

öffentlichen Abgabe, einer Vertrags- o<strong>de</strong>r Kriminalstrafe o<strong>de</strong>r eines Bußgel<strong>de</strong>s, eines Entgelts o<strong>de</strong>r<br />

eines Zusatzentgelts, einer Entschädigung o<strong>de</strong>r ähnlicher Zahlungen,<br />

3. Bestimmung <strong>de</strong>s Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung<br />

von Gutachten für gerichtliche Zwecke,<br />

4. Bestimmung <strong>de</strong>s Körpergewichts bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Heilkun<strong>de</strong> aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ärztlichen Überwachung,<br />

Untersuchung und Behandlung,<br />

5. Bestimmung <strong>de</strong>s Gewichts für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung<br />

und Bestimmung <strong>de</strong>s Gewichts bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,<br />

2.1 / 8 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen

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