Eichordnung - Allgemeine Vorschriften - Swdu-netz.dvv.de
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1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,<br />
2. abzulehnen, wenn er, <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>r öffentlichen Waage o<strong>de</strong>r einer ihrer Angehörigen im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an <strong>de</strong>m Wägeergebnis<br />
hat.<br />
§ 70<br />
Beurkundung<br />
(1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wägeergebnisse beurkun<strong>de</strong>n, die er selbst ermittelt hat.<br />
(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift <strong>de</strong>s Wägers und Aufbringen <strong>de</strong>s ihm zugewiesenen Stempels<br />
zu beurkun<strong>de</strong>n; Ort und Datum sowie <strong>de</strong>r Auftraggeber und die Art <strong>de</strong>s Wägegutes sind anzugeben.<br />
Beim Wägen von Kraftfahrzeugen o<strong>de</strong>r Anhängern ist das amtliche Kennzeichen in <strong>de</strong>n Wägeunterlagen<br />
einzutragen. Bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist, müssen <strong>de</strong>r Stand <strong>de</strong>s<br />
Zählwerks vor und nach <strong>de</strong>r öffentlichen Wägung sowie das ermittelte Wägeergebnis angegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Inhaber <strong>de</strong>r öffentlichen Waage muss Unterlagen über die beurkun<strong>de</strong>ten öffentlichen Wägungen<br />
für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.<br />
§ 71<br />
Wägen und Beurkun<strong>de</strong>n in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
(1) Beim Wägen von Lastzügen muss <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Lastzugs, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Waagenbrücke steht, von <strong>de</strong>m<br />
an<strong>de</strong>ren Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und<br />
Abtrennen, so ist bei <strong>de</strong>m Wägeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.<br />
(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n durch achsweises Wägen<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n; hierbei muss das Fahrzeug ungebremst auf <strong>de</strong>r Waagenbrücke stehen. In diesem Falle<br />
ist bei <strong>de</strong>m Wägeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
2. Abschnitt: Instandsetzungsbetriebe<br />
§ 72<br />
Instandsetzungsbetriebe<br />
(1) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann Betrieben, die geeichte Messgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf<br />
Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen),<br />
wenn sie mit <strong>de</strong>n zur Reparatur und Justierung erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen<br />
und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.<br />
(2) Die zuständige Behör<strong>de</strong> kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten<br />
Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich für bestimmte Messgerätearten erteilt. Dem Instandsetzer<br />
wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.<br />
(3) Die Befugnis kann außer nach <strong>de</strong>n <strong>Vorschriften</strong> <strong>de</strong>r Verwaltungsverfahrensgesetze wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Instandsetzer die eichrechtlichen <strong>Vorschriften</strong> nicht beachtet.<br />
(4) Für Messgeräte nach § 57b <strong>de</strong>r Straßenverkehrszulassungsordnung kann an Stelle <strong>de</strong>s Instandsetzerkennzeichens<br />
das dort vorgesehene Einbauschild verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Der Instandsetzer darf nur Messgeräte mit <strong>de</strong>m Instandsetzerkennzeichen versehen, die von ihm<br />
instand gesetzt wor<strong>de</strong>n sind und bei <strong>de</strong>nen die Gültigkeitsdauer nach § 12 noch nicht abgelaufen ist. Er<br />
hat im unteren Feld <strong>de</strong>s Instandsetzerkennzeichens das Datum seiner Anbringung einzutragen und die<br />
zuständige Behör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Anbringung unverzüglich schriftlich zu verständigen.<br />
(6) Der Instandsetzer hat <strong>de</strong>n Hauptstempel und eine zusätzliche Angabe "Geeicht bis ..." nach <strong>de</strong>r Instandsetzung<br />
zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat <strong>de</strong>r Instandsetzer durch sein Stempelzeichen<br />
zu ersetzen.<br />
2.1 / 34 Mai 2009 Kapitel 2: Messgeräte – allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen