Friedhofs- und Bestattungssatzung (109 KB) - Waltenhofen
Friedhofs- und Bestattungssatzung (109 KB) - Waltenhofen
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1<br />
)ULHGKRIVXQG%HVWDWWXQJVVDW]XQJ<br />
GHU*HPHLQGH:DOWHQKRIHQ<br />
/DQGNUHLV2EHUDOOJlX<br />
YRP<br />
Die Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> erläßt aufgr<strong>und</strong> der Artikel 23 <strong>und</strong> 24 Abs. 1, Ziffer 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> Absatz 2<br />
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:<br />
†<br />
%HVWDWWXQJVDQVWDOW<br />
Gemäß dieser Satzung unterhält die Gemeinde die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen<br />
(Gemeindeanstalt) als öffentliche Einrichtung. Zur Bestattungsanstalt gehören folgende Einrichtungen:<br />
1. Der gemeindliche Friedhof in <strong>Waltenhofen</strong><br />
2. der gemeindliche Waldfriedhof in Hegge<br />
3. der gemeindliche <strong>und</strong> kirchliche Friedhof in Niedersonthofen<br />
4. der kirchliche Friedhof in Martinszell<br />
5. die Leichenhäuser in Martinszell, Hegge, Niedersonthofen, <strong>Waltenhofen</strong><br />
6. der Sektionsraum <strong>und</strong> die Aussegnungshalle im gemeindlichen Friedhof <strong>Waltenhofen</strong><br />
7. der Bestattungsbetrieb auf den gemeindlichen <strong>und</strong> kirchlichen Friedhöfen<br />
8. das in der Bestattungsanstalt tätige Personal.<br />
†<br />
$XIJDEHQGHU%HVWDWWXQJVDQVWDOW<br />
(1) Aufgabe der Bestattungsanstalt ist es, im Gemeindegebiet <strong>Waltenhofen</strong> Bestattungen durchzuführen,<br />
d.h. alle Leistungen zu erbringen oder zu vermitteln, die zur Versorgung eines Toten bis zur<br />
Beerdigung oder Überführung nach auswärts notwendig oder üblich sind <strong>und</strong> die satzungsgemäßen<br />
Gebühren hierfür zu erheben.<br />
(2) Die Bestattungsanstalt kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben eigener oder fremder Personen<br />
<strong>und</strong> Einrichtungen bedienen.<br />
7HLO<br />
%HVWDWWXQJVHLQULFKWXQJHQ<br />
$'LH)ULHGK|IH<br />
†<br />
(LJHQWXPXQG9HUZDOWXQJ<br />
(1) Die Friedhöfe <strong>und</strong> ihre Einrichtungen, soweit es sich nicht um kirchliche Friedhöfe handelt, sind<br />
Eigentum der Gemeinde.<br />
-2-
2<br />
(2) Die Verwaltung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Friedhöfe <strong>und</strong> des Bestattungsbetriebes obliegt ausschließlich<br />
der Gemeinde.<br />
†<br />
%HQXW]XQJVUHFKWH<br />
(1) Die Gemeinde stellt alle unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem<br />
Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.<br />
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können sowohl in<br />
den gemeindlichen als auch kirchlichen Friedhöfen bestattet werden, wenn ihnen auf Gr<strong>und</strong> dieser<br />
Satzung (oder früheren Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht in den Friedhöfen zusteht.<br />
(3) Für die Bestattung anderer Personen ist die besondere Genehmigung der Gemeinde erforderlich.<br />
%/HLFKHQKlXVHU<br />
†<br />
%HQXW]XQJGHU/HLFKHQKlXVHU<br />
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden<br />
<strong>und</strong> zur Aufbewahrung von überführten Leichen oder von Aschen feuerbestatteter Leichen bis zur<br />
Beisetzung in einem der Friedhöfe.<br />
(2) Die Leichen werden nur durch Fenster gezeigt. Die Angehörigen der Verstorbenen können die Aufbahrung<br />
im geschlossenen Sarg verlangen.<br />
(3) Auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit<br />
oder aus Pietätsgründen (z.B. abstoßendes Aussehen der Leiche) die Leiche im geschlossenen<br />
Sarg aufgebahrt werden.<br />
(4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.<br />
†<br />
6HNWLRQVUDXP<br />
Der Sektionsraum im Leichenhaus des gemeindlichen Friedhofes in <strong>Waltenhofen</strong> dient ausschließlich<br />
der Vornahme von Leichenöffnungen.<br />
†<br />
%HQXW]XQJV]ZDQJ<br />
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst<br />
noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag in das Leichenhaus des Friedhofes gebracht<br />
werden, in dem sie bestattet oder von dem aus sie überführt werden.<br />
-3-
3<br />
(2) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses vorgenommen<br />
werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.<br />
&/HLFKHQWUDQVSRUWPLWWHO<br />
†<br />
/HLFKHQWUDQVSRUW<br />
Die gemeindlichen Leichentransportmittel (Leichenwagen, Bahren, usw.) sind Einrichtungen der gemeindlichen<br />
Bestattungsanstalt.<br />
)ULHGKRIVXQG%HVWDWWXQJVSHUVRQDO<br />
†<br />
/HLFKHQWUlJHUXQG/HLFKHQEHVRUJHU<br />
(1) Der Transport von Leichen innerhalb der Friedhöfe <strong>und</strong> die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen<br />
sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sind nur durch die von der Gemeinde<br />
bestellten Personen auszuführen.<br />
(2) Die Gemeinde kann hiervon befreien.<br />
†<br />
)ULHGKRIVZlUWHU<br />
(1) Der Grabaushub <strong>und</strong> die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem <strong>Friedhofs</strong>betrieb verb<strong>und</strong>enen<br />
Aufgaben obliegen ausschließlich den von der Gemeinde hiermit beauftragten Personen.<br />
(2) Die beauftragten Personen haben insbesondere<br />
a) die Särge mit den Leichen anzunehmen <strong>und</strong> die Aufbewahrung im Leichenhaus anzuweisen,<br />
b) die Urnen mit den Aschen anzunehmen <strong>und</strong> bis zur Beerdigung oder Aufstellung in Verwahrung<br />
zu nehmen,<br />
c) die Kränze <strong>und</strong> Blumengebinde anzunehmen <strong>und</strong> bei den aufgebahrten Leichen abzustellen,<br />
d) auf den Zustand der Leichen zu achten <strong>und</strong> alle für eine würdige Beerdigung notwendigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen,<br />
e) nach jeder Benutzung den Sektionsraum gründlich zu reinigen <strong>und</strong> zu desinfizieren,<br />
f) Fehlgeburten <strong>und</strong> abgetrennte Körperteile anzunehmen <strong>und</strong> für deren Beerdigung zu sorgen.<br />
†<br />
6FKZHLJHSIOLFKW<br />
Das Bestattungspersonal ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem<br />
Bestattungsvorgang verpflichtet.<br />
7HLO,,<br />
-4-
4<br />
*UDEVWlWWHQ<br />
$*HPHLQVDPH%HVWLPPXQJHQIUDOOH)ULHGK|IH<br />
†<br />
$UWGHU*UlEHUXQGLKUH9HUZHQGXQJ<br />
(1) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:<br />
1. Einzelgräber<br />
2. Doppel- <strong>und</strong> Dreifachgräber<br />
3. Kindergräber<br />
4. Urnengräber.<br />
(2) Kindergräber sind Einzelgräber, Sie dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Feld errichtet werden.<br />
(3) Urnengräber werden einheitlich in einem von der Gemeinde bestimmten Feld angelegt. Die Beisetzung<br />
von Urnen in anderen Gräbern ist zulässig.<br />
Die Grabtiefe muß mindestens betragen:<br />
†<br />
*UDEWLHIH<br />
1. Bei Erwachsenen 1,80 m<br />
2. bei Kindern unter sieben Jahren 1,20 m.<br />
Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden.<br />
†<br />
5XKHIULVW<br />
Die Ruhefrist beträgt bei Kindern unter 7 Jahren mindestens<br />
<strong>und</strong> im übrigen mindestens 15 Jahre <strong>und</strong> höchstens<br />
soweit in der Satzung keine gesonderte Regelung getroffen wird.<br />
10 Jahre<br />
25 Jahre<br />
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:<br />
†<br />
*U|‰HGHU*UlEHU<br />
Kindergräber 0,80 m lang 0,40 m breit<br />
Einzelgräber 1,60 m lang 0,80 m breit<br />
Doppelgräber 1,60 m lang 1,60 m breit<br />
Dreifachgräber 1,60 m lang 2,40 m breit.<br />
Hiervon können ausnahmen in bestehenden Grabreihen zugelassen werden.<br />
-5-
5<br />
(2) Die Grabfelder <strong>und</strong> Gräber werden von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde an Ort <strong>und</strong><br />
Stelle eingemessen.<br />
†<br />
%HVFKDIIHQKHLWGHV6DUJHV<br />
(1) Aus geohygienischen Gründen dürfen nur Särge aus Weichholz (z.B. Kiefer, Fichte), die fugenlos<br />
hergestellt sind, verwendet werden. Der Boden des Sarges muß mit einer 5 – 10 cm dicken Einlage<br />
aus saugfähigem, verrottbarem Material (z.B. Sägemehl, Torf usw.) ausgelegt sein.<br />
(2) Die Särge müssen so beschaffen sein, daß<br />
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
nicht nachhaltig verändert wird,<br />
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,<br />
c) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Immissionen entstehen,<br />
d) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.<br />
(3) Die Gemeinde <strong>Waltenhofen</strong> kann den Nachweis der Gegebenheit der in Abs. 2 aufgeführten Anforderung<br />
durch eine Herstellerbescheinigung fordern.<br />
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Wird ohne Genehmigung von den Regelungen<br />
der Abs. 1 <strong>und</strong> 2 abgewichen, kann auf Kosten des Verpflichteten eine Umbettung angeordnet<br />
werden.<br />
†<br />
%HVFKDIIHQKHLWYRQ8UQHQ<br />
Überurnen, die zur Beisetzung von Urnen verwendet werden, müssen so beschaffen sein, daß die physikalische,<br />
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Gr<strong>und</strong>wassers nicht nachhaltig<br />
beeinträchtigt wird.<br />
†<br />
6DUJDXVVWDWWXQJ<br />
Für Sargausstattungen <strong>und</strong> die Leichenbekleidungen sind leicht vergängliche Materialen zu verwenden.<br />
Insbesondere für Sargausstattungen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 a -–c der <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong> entsprechend.<br />
†<br />
5HFKWHDQ*UDEVWlWWHQ<br />
(1) Durch diese Satzung ändern sich die eigentumsrechtlichen Verhältnisse an den Grabstätten nicht.<br />
Es werden lediglich Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung begründet.<br />
-6-
6<br />
(2) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr<br />
erworben. Über den Erwerb des Benutzungsrechtes wird eine Grabrechtserwerbsurk<strong>und</strong>e ausgestellt.<br />
(3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag von der Gemeinde durch Zahlung einer erneuten<br />
Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemißt,<br />
verlängert werden.<br />
(4) Mit dem Tod des Berechtigten geht das Recht an der Grabstätte auf die Angehörigen mit deren<br />
Zustimmung in der im nächsten Satz bestimmten Reihenfolge über.<br />
Angehörige sind:<br />
- der Ehegatte<br />
- Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie,<br />
- an Kindes Statt angenommene Kinder,<br />
- Geschwister <strong>und</strong> die Ehegatten der genannten Verwandten.<br />
Die Gemeinde kann im Einzelfall etwas anders zulassen.<br />
(5) Wer als Angehöriger das Benutzungsrecht beansprucht, hat die Umschreibung bei der Gemeinde<br />
unter Nachweis des Übergangs der Berechtigung mit der seinerzeitigen Grabrechtserwerbsurk<strong>und</strong>e<br />
zu beantragen. Die Umschreibung wird in der Urk<strong>und</strong>e bescheinigt.<br />
†<br />
%HVFKUlQNXQJGHU5HFKWHDQ*UDEVWlWWHQ<br />
(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten<br />
Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. vor Ablauf der Ruhefrist des<br />
zuletzt in einem solchen Grabe Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten<br />
erforderlich.<br />
(2) Den Benutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige, andere Grabstätte<br />
auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.<br />
(3) Das Benutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen<br />
sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend<br />
angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.<br />
†<br />
8QWHUKDOWGHU*UlEHU<br />
(1) Die Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig hergerichtet <strong>und</strong> in Übereinstimmung<br />
mit dieser Satzung gärtnerisch unterhalten werden.<br />
(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung durch die Gemeinde nicht entsprechend den<br />
vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten<br />
der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet<br />
<strong>und</strong> eingesät werden.<br />
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarte<br />
Gräber nicht stören. Stehende Gewächse, die höher als 0,50 m werden, dürfen nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Gemeinde angepflanzt werden. Außerhalb der Grabeinfriedung ist eine Bepflanzung<br />
unzulässig.<br />
-7-
7<br />
(4) Verdorrte Kränze <strong>und</strong> Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten spätestens nach vier Wochen<br />
von den Gräbern zu entfernen <strong>und</strong> an den dafür besonders vorgesehenen Stellen im Friedhof<br />
abzulagern.<br />
†<br />
*UDEGHQNPlOHUXQG(LQIULHGXQJHQ<br />
(1) All Gräber sind so zu gestalten, daß sie der Würde des Friedhofes als Ruhestätte entsprechen. Die<br />
Grabanlagen dürfen weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der <strong>Friedhofs</strong>anlage stören.<br />
(2) Denkmäler <strong>und</strong> Einfassungen bzw. Einfriedungen müssen den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofs</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong> entsprechen. Vorbehaltlich einer speziellen Regelung für die einzelnen<br />
Friedhöfe, sind nur Grabdenkmäler aus Stein, Holz oder aus Schmiedeeisen zugelassen.<br />
Nachbildungen von Felsen, Bauformen in Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, spiegelnde<br />
Glasplatten, Blechformen, Porzellanfiguren unter Glas <strong>und</strong> Holzkreuze mit aufgewallter Maserung<br />
sowie die Verwendung grellfarbener oder grellwirkender Steine oder Grabdenkmäler aus Mosaik in<br />
auffallenden Farben sind nicht gestattet. Die Gemeinde ist berechtigt darüber hinaus Anordnungen<br />
zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art <strong>und</strong> Beschaffenheit von Grabdenkmälern <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
beziehen. Ausnahmen sind in den freiverfügbaren Grabfeldern zulässig, soweit die Regelungen des<br />
Abs. 1 gewahrt werden.<br />
(3) Die Genehmigung für die Errichtung <strong>und</strong> jede Veränderung von bestehenden Grabdenkmälern <strong>und</strong><br />
Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne<br />
Genehmigung aufgestellte Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt<br />
werden.<br />
(4) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Fertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus Antrag,<br />
Beschreibung <strong>und</strong> Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.<br />
(5) Auf einem Grab darf nur ein Grabdenkmal aufgestellt werden. Reicht die vorhandene Schriftfläche<br />
nicht aus, so kann die Aufstellung von Schrifttafeln zugelassen werden.<br />
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern<br />
angebracht werden.<br />
(7) Die Nummer des Grabes, die aus dem bei der Gemeinde aufliegenden <strong>Friedhofs</strong>plan zu ersehen<br />
ist, muß vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels in der oberen linken<br />
Ecke angebracht werden.<br />
(8) Der Benutzungsberechtigte <strong>und</strong> die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung<br />
von Grabdenkmälern <strong>und</strong> Einfriedungen entstehende Beschädigung der Grab- <strong>und</strong> <strong>Friedhofs</strong>anlage.<br />
Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte<br />
verantwortlich.<br />
†<br />
(UULFKWXQJGHU*UDEGHQNPlOHUXQG(LQIULHGXQJHQ<br />
(1) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Denkmäler <strong>und</strong> Sockel genau in Reihenflucht<br />
gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfriedungen.<br />
(2) Jedes Grabdenkmal muß entsprechend seiner Größe werkgerecht <strong>und</strong> dauerhaft gegründet sein.<br />
-8-
8<br />
(3) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind unzulässig.<br />
(4) An Einfriedungen sind, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt, zugelassen, solche aus<br />
Eisen, Stein <strong>und</strong> Pflanzen.<br />
(5) Einfriedungen aus Eisen dürfen eine Höhe von 10 Zentimetern, Einfriedungen aus Stein oder Pflanzen<br />
eine Höhe von 15 Zentimetern nicht überschreiten.<br />
(6) Grabdenkmäler <strong>und</strong> Einfriedungen müssen zum Grabort <strong>und</strong> zur Umgebung passen.<br />
†<br />
(UKDOWXQJXQG(QWIHUQXQJYRQ*UDEGHQNPlOHUQ<br />
(1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Benutzungsberechtigten<br />
sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der<br />
Gemeinde bestimmten Frist zu beheben. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann<br />
die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Benutzungsberechtigten beseitigen bzw. beseitigen lassen<br />
oder die Grabstätte einebnen.<br />
(2) Entfernt ein Benutzungsberechtigter ein Grabdenkmal vor Ablauf der Benutzungsfrist, ohne es<br />
durch ein anderes zu ersetzen, so hat er gleichzeitig die Grabstätte einzuebnen.<br />
(3) Nach Ablauf des Benutzungsrechts gehen nicht innerhalb von drei Monaten entfernte Grabdenkmäler<br />
u.ä. in das Eigentum der Gemeinde über. Eine öffentliche Aufforderung hat vorher in ortsüblicherweise<br />
zu erfolgen.<br />
†<br />
$UEHLWHQLP)ULHGKRI<br />
(1) Wer sowohl in den Gemeindefriedhöfen als auch in den kirchlichen Friedhöfen gewerbsmäßig oder<br />
gelegentlich gegen Entgelt Arbeiten vornehmen will, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung der<br />
Gemeinde.<br />
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen<br />
Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis (Berechtigungsschein) für die Berechtigung<br />
zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem <strong>Friedhofs</strong>personal vorzuzeigen.<br />
(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom <strong>Friedhofs</strong>personal aus dem Friedhof verwiesen werden.<br />
(4) An Nachmittagen vor Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen dürfen in den Friedhöfen keine gewerblichen oder ruhestörenden<br />
Arbeiten ausgeführt werden. Davon sind ausgenommen Arbeiten zur Durchführung<br />
von Bestattungen.<br />
(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe<br />
des Bestattungsortes untersagt.<br />
(6) Den nach Absatz 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die <strong>Friedhofs</strong>hauptwege<br />
mit Handkarren zu befahren. Wege <strong>und</strong> sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß<br />
hinaus nicht beansprucht werden.<br />
-9-
9<br />
(7) Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Für entstandene Schäden<br />
haftet, unbeschadet der Haftung weiterer Personen, der zur Vornahme von Arbeiten Berechtigte.<br />
†<br />
+DIWXQJ<br />
(1) Die Benutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen<br />
von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Neben ihnen haftet<br />
der ausführende Unternehmer als Gesamtschuldner.<br />
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht<br />
für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern, für Schäden, die durch Beauftragte<br />
der Benutzungsberechtigten verursacht werden <strong>und</strong> für Unfälle durch das Umfallen von<br />
Bäumen.<br />
(3) Wird bei der Aushebung eines Grabes ein benachbartes Grab beschädigt, so behebt die Gemeinde<br />
den Schaden.<br />
%%HVRQGHUH%HVWLPPXQJHQIUGHQ)ULHGKRILQ:DOWHQKRIHQ<br />
†<br />
(LQWHLOXQJGHV)ULHGKRIHV<br />
Die Lage der Grabfelder <strong>und</strong> der Gräber ergibt sich aus dem <strong>Friedhofs</strong>plan der Gemeinde.<br />
Die Ruhefrist beträgt<br />
†<br />
5XKHIULVW<br />
bei Kindern unter 7 Jahren<br />
im übrigen<br />
12 Jahre,<br />
25 Jahre.<br />
†<br />
*U|‰HGHU*UDEGHQNPlOHUXQG(LQIULHGXQJHQ<br />
(1) Die Grabdenkmäler dürfen folgende Höhen incl. Sockel nicht überschreiten:<br />
Grabdenkmäler aus Stein<br />
1,40 m<br />
Grabdenkmäler aus Holz <strong>und</strong> Schmiedeeisen<br />
1,60 m<br />
Grabdenkmäler für Kindergräber 1,20 m.<br />
(2) Für die Außenmaße der Grabeinfriedungen gelten die Regelungen des § 15 der <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong>.<br />
-10-
10<br />
†<br />
8UQHQJUlEHU<br />
Für Grabstätten im Urnenfeld dürfen nur Urnengrabplatten der Größe 50 cm x 50 cm verwendet werden.<br />
Es darf eine Grabeinfassung nur im selben Material wie die Grabplatte angebracht werden, die<br />
eine Breite von 15 cm nicht überschreiten darf. Grablaternen, Weihwasserkessel <strong>und</strong> ähnliches dürfen<br />
nur auf der Grabplatte bzw. innerhalb der Einfassungen aufgestellt werden.<br />
&%HVRQGHUH%HVWLPPXQJHQIUGHQ:DOGIULHGKRILQ+HJJH<br />
†<br />
(LQWHLOXQJGHV)ULHGKRIHV<br />
(1) Der Waldfriedhof in Hegge wird wie folgt eingeteilt:<br />
1. Mittelfeld (Felder A, B, C <strong>und</strong> D)<br />
2. Westfeld<br />
3.Südfeld<br />
4. Ostfeld<br />
5. Urnenfeld<br />
6. Nordfeld.<br />
(2) Die Lage der Grabfelder <strong>und</strong> der Gräber ergibt sich aus dem <strong>Friedhofs</strong>plan der Gemeinde.<br />
Grabdenkmäler sind wie folgt zugelassen:<br />
†<br />
*UDEGHQNPlOHU<br />
1. Im Mittelfeld: Grabsteine <strong>und</strong> schmiedeeiserne Kreuze, die incl. Sockel nicht höher als<br />
1,40 m sein dürfen. Nicht zulässig sind grellfarbene oder grellwirkende Steine<br />
oder Grabdenkmäler aus Mosaik in auffallenden Farben.<br />
2. Im Westfeld: Grabdenkmäler aus Holz oder Findlinge, die einschließlich eines etwaigen<br />
F<strong>und</strong>amentes nicht höher als 1,40 m sein dürfen. Grabdenkmäler aus Holz<br />
müssen entweder roh oder farblos gestrichen sein.<br />
3. Im Südfeld: Liegende Platten aus Naturstein, die bei Einzel- oder Mehrfachgräbern eine<br />
Länge von 1,00 m <strong>und</strong> eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten, dürfen nur<br />
so angebracht werden, daß eine Neigung von höchstens 30 Grad entsteht.<br />
Platten mit grellen oder grellwirkenden Farben sind nicht zulässig.<br />
4. Im Ostfeld: Wie im Südfeld.<br />
5. Im Urnenfeld: Urnengräber nach der näheren Bestimmung des § 36 dieser Satzung.<br />
6. Im Nordfeld: Grabdenkmäler nach Genehmigung der Gemeinde im Einzelfall.<br />
-11-
11<br />
(1) Im Mittelfeld ist jedes Grab einzufrieden.<br />
†<br />
*UDEHLQIULHGXQJHQ<br />
(2) Im Südfeld <strong>und</strong> Ostfeld sind Einfriedungen nicht zulässig.<br />
(3) Im Westfeld <strong>und</strong> im Nordfeld ist die Einfriedung freigestellt. Einfriedungen im Westfeld dürfen nur<br />
aus Eisen oder Pflanzen bestehen.<br />
(4) Soweit Grabeinfriedungen zugelassen sind, müssen diese den in § 15 dieser Satzung bestimmten<br />
Grabgrößen entsprechen <strong>und</strong> dürfen diese Maße weder unter- noch überschreiten.<br />
†<br />
8PJHEXQJGHU*UlEHU<br />
(1) Zwischen dem Hauptweg <strong>und</strong> dem Grab sowie zwischen den Gräbern ist die Grasnarbe zu erhalten.<br />
(2) Das Auffüllen der Wege mit Kies ist verboten.<br />
Die Ruhefrist beträgt:<br />
†<br />
5XKHIULVW<br />
Bei Kindern unter 7 Jahre<br />
im übrigen<br />
10 Jahre<br />
20 Jahre.<br />
†<br />
8UQHQIHOG<br />
Für Grabstätten im Urnenfeld dürfen nur Urnengrabplatten der Größen 50 cm – 50 cm verwendet werden.<br />
Es darf eine Grabeinfassung im selben Material wie die Grabplatte angebracht werden, die eine<br />
Breite von 15 cm nicht überschreiten darf. Grablaternen, Weihwasserkessel <strong>und</strong> ähnliches dürfen nur<br />
auf der Grabplatte bzw. der Einfassung aufgestellt werden.<br />
'%HVRQGHUH%HVWLPPXQJHQIUGHQNLUFKOLFKHQ)ULHGKRILQ0DUWLQV]HOO<br />
†<br />
(LQWHLOXQJGHV)ULHGKRIHV<br />
Die Lage der Grabfelder <strong>und</strong> der Gräber ergibt sich aus dem <strong>Friedhofs</strong>plan der Gemeinde.<br />
-12-
12<br />
†<br />
5XKHIULVW<br />
Die Ruhefrist beträgt bei<br />
bei Kindern unter 7 Jahren<br />
im übrigen<br />
10 Jahre<br />
15 Jahre.<br />
Die Ruhefrist auf dem alten Friedhof<br />
Abt. II beträgt in jedem Fall<br />
20 Jahre.<br />
†<br />
*U|‰HGHU*UDEGHQNPlOHUXQG(LQIULHGXQJHQ<br />
(1) Die Grabdenkmäler dürfen folgende Höhen incl. Sockel nicht überschreiten:<br />
Grabdenkmäler aus Stein<br />
Grabdenkmäler aus Holz<br />
Grabdenkmäler aus Schmiedeeisen<br />
1,60 m<br />
1,60 m<br />
1,80 m<br />
Schmiedeeiserne Kreuze in Verbindung mit Stein 1,80 m<br />
Grabdenkmäler für Kindergräber 1,10 m.<br />
(2) Für die Außenmaße der Grabeinfriedungen gelten die Regelungen des § 15 der <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong>.<br />
†<br />
8UQHQIHOG<br />
Für Grabstätten im Urnenfeld dürfen nur Urnengrabplatten von der Größe 50 cm x 50 cm verwendet<br />
werden. Es darf eine Grabeinfassung im selben Material wie die Grabplatte angebracht werden, die<br />
eine Breite von 15 cm nicht überschreiten darf. Grablaternen, Weihwasserkessel <strong>und</strong> ähnliches dürfen<br />
nur auf der Grabplatte bzw. innerhalb der Einfassung aufgestellt werden.<br />
(%HVRQGHUH%HVWLPPXQJHQIUGHQNLUFKOLFKHQXQGJHPHLQGOLFKHQ)ULHGKRILQ1LHGHUVRQWKR<br />
IHQ<br />
†<br />
(LQWHLOXQJGHV)ULHGKRIHV<br />
(1) Die Lage der Grabfelder <strong>und</strong> der Gräber ergeben sich aus dem <strong>Friedhofs</strong>plan der Gemeinde.<br />
(2) Für die Grabfelder der Reihen 3 <strong>und</strong> 4 des neuen Friedhofteiles gibt es keine einschränkende Gestaltungsvorschriften.<br />
Die Aufstellung der Grabdenkmäler <strong>und</strong> die Gestaltung der Einfriedung erfolgt<br />
nach Genehmigung durch die Gemeinde im Einzelfall.<br />
-13-
13<br />
(3) Für den kirchlichen Friedhof Niedersonthofen gilt ein gr<strong>und</strong>sätzliches Belegungsverbot mit Ausnahme<br />
des Grabfeldes entlang der nördlichen Stützmauer <strong>und</strong> dem hangseitigen Erschließungsweg.<br />
Aus Gründen der Pietät kann von diesem Belegungsverbot abgewichen werden.<br />
†<br />
*U|‰HGHU*UDEGHQNPlOHUXQG(LQIULHGXQJHQ<br />
(1) Die Grabdenkmäler dürfen folgende Höhen incl. Sockel nicht überschreiten:<br />
Grabdenkmäler aus Stein<br />
1,60 m<br />
Grabdenkmäler aus Holz<br />
1,60 m<br />
Grabdenkmäler aus Schmiedeeisen<br />
1,80 m<br />
Schmiedeeiserne Kreuze in Verbindung mit Stein 1,60 m<br />
Grabdenkmäler für Kindergräber 1,10 m.<br />
(2) Für die Außenmaße der Grabeinfriedungen gelten die Regelungen des § 15 der <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong>.<br />
†<br />
8UQHQIHOG<br />
Für Grabstätten im Urnenfeld dürfen nur Urnengrabplatten von der Größe 50 cm x 50 cm verwendet<br />
werden. Es darf eine Grabeinfassung im selben Material wie die Grabplatte angebracht werden, die<br />
eine Breite von 15 cm nicht überschreiten darf. Grablaternen, Weihwasserkessel <strong>und</strong> ähnliches dürfen<br />
nur auf der Grabplatte bzw. innerhalb der Einfassung aufgestellt werden.<br />
(1) Kirchlicher Friedhof:<br />
†<br />
5XKHIULVW<br />
Die Ruhefrist beträgt bei Kindern unter 7 Jahren<br />
im übrigen<br />
10 Jahre<br />
20 Jahre.<br />
(2) Gemeindlicher Friedhof:<br />
Die Ruhefrist beträgt bei Kindern unter 7 Jahren<br />
im übrigen<br />
10 Jahre<br />
15 Jahre.<br />
7HLO,,,<br />
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<br />
<br />
†<br />
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(1) Die Bestattung wird durch das <strong>Friedhofs</strong>personal der Gemeinde oder durch die von der Gemeinde<br />
beauftragten Personen (§§ 9-10) durchgeführt.<br />
-14-
14<br />
(2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen<br />
sowie die Beisetzung von Asche unter der Erde zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn<br />
das Grab eingefüllt oder das Urnengrab abgedeckt ist.<br />
(3) Die Bestellung eines Grabes muß mindestens 36 St<strong>und</strong>en vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde<br />
erfolgen.<br />
†<br />
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(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt ausschließlich die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen<br />
fest.<br />
(2) Der Sarg wird eine Viertelst<strong>und</strong>e vor Beginn der Beerdigung geschlossen.<br />
†<br />
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(1) Leichenausgrabungen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen<br />
Zustimmung der Gemeinde.<br />
Leichenausgrabungen, die nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet sind, dürfen nur in der<br />
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März erfolgen. Den Zeitpunkt der Ausgrabung bestimmt die Gemeinde<br />
im Einzelfall. Während der Durchführung der Ausgrabung wird der Friedhof für den Besucherverkehr<br />
geschlossen.<br />
(2) Angehörige <strong>und</strong> Zuschauer dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen.<br />
7HLO,9<br />
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†<br />
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(1) Die Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (01.10. – 31.03.) in der Zeit von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr, im<br />
Sommerhalbjahr von 8.00 Uhr – 19.00 Uhr geöffnet.<br />
(2) Aus dringendem Anlaß kann der Besuch auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten zugelassen<br />
werden.<br />
†<br />
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Auch in den Fällen, in denen die Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich vorsieht, kann die<br />
Gemeinde die Maßnahmen, die ein/eine Verpflichtete( r ) nach Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb<br />
angemessener Frist nicht ausgeführt hat, auf Kosten des/der Verpflichteten vornehmen. Zur Abwehr<br />
einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.<br />
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15<br />
†<br />
9HUKDOWHQLQGHQ)ULHGK|IHQ<br />
(1) Die Besucher haben sich ruhig <strong>und</strong> der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung erwachsener Personen<br />
gestattet.<br />
Im Friedhof ist verboten:<br />
1. Zu rauchen <strong>und</strong> zu lärmen,<br />
2. Fahrräder <strong>und</strong> dergleichen zu benützen,<br />
3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,<br />
†<br />
9HUERWH<br />
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen <strong>und</strong> Kränze feilzuhalten,<br />
5. gewerbliche <strong>und</strong> sonstige Leistungen anzubieten <strong>und</strong> auszuführen, soweit nicht gemäß § 23 Abs. 1<br />
dieser Satzung hierzu eine Genehmigung erteilt worden ist,<br />
6. Wege, Plätze <strong>und</strong> Gräber zu verunreinigen,<br />
7. Abfälle an anderen Orten zu abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen <strong>und</strong> gekennzeichneten<br />
Plätzen,<br />
8. Grabhügel oder Grabeinfriedungen <strong>und</strong> Grünanlagen zu betreten,<br />
9. unpassende Gefäße (Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche<br />
Gefäße <strong>und</strong> Gießkannen zwischen Gräbern zu hinterstellen,<br />
10. Tiere mitzunehmen.<br />
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†<br />
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(1) Die Gemeinde haftet nicht für Diebstahl von privatem Eigentum, für Beschädigungen von Grabmälern<br />
durch Dritte, für Schäden infolge höherer Gewalt <strong>und</strong> solche, die bei Vornahme von<br />
Zwangsmaßnahmen gemäß dieser Satzung entstehen, wenn sie trotz gewissenhaftem Vollzug<br />
nicht vermeidbar waren.<br />
(2) Die Gemeinde haftet ferner nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe,<br />
ihrer Anlagen <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
†<br />
*HEKUHQ<br />
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungsanstalt sind Gebühren nach der jeweils geltenden<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsanstalt zu entrichten.<br />
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16<br />
†<br />
2UGQXQJVZLGULJNHLWHQ<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt<br />
werden, wer entgegen<br />
1. § 7 eine Leiche oder Aschenreste nicht rechtzeitig in das Leichenhaus verbringen läßt,<br />
2. § 47 Leichen ausgräbt,<br />
3. § 50 die Würde des Friedhofes mißachtet.<br />
4. den Verboten nach § 51 handelt.<br />
†<br />
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(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen<br />
für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens<br />
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-, Zustellungs- <strong>und</strong> Vollstrekkungsgesetzes<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
†<br />
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(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.1995 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.12.1991 außer Kraft.<br />
<strong>Waltenhofen</strong>, 23.02.1995<br />
G E M E I N D E :<br />
(R. Wegscheider)<br />
1. Bürgermeister