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Haushaltsplan 2013 - Havixbeck

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Gemeinden und Gemeindeverbänden sind Zuweisungen, die ohne Zweckbindung zur<br />

Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs aufgrund eines bestimmten Schlüssels aufgeteilt<br />

werden. Enthalten sind hier auch die „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus<br />

Zuwendungen“. Diese Erträge sind nicht zahlungswirksam, insofern weichen die Werte im<br />

Ergebnisplan von den Werten im Finanzplan ab.<br />

• Sonstige Transfererträge (Zeile 03)<br />

Transferleistungen sind Zahlungen, denen keine konkreten Gegenleistungen gegenüberstehen<br />

(z. B. Ersatz von sozialen Leistungen, Schuldendiensthilfen). Sie basieren auf<br />

einseitigen Verwaltungsvorfällen.<br />

• Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte (Zeile 04)<br />

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, denen eine individuell zu-rechenbare<br />

öffentliche Leistung gegenübersteht. Gebühren haben den Zweck, die Kosten der<br />

öffentlichen Leistung in der Regel zu decken. Verwaltungsgebühren sind Entgelte für die<br />

Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen und Amtshandlungen (z. B. Ausstellung<br />

eines Personalausweises, Standesamtsgebühren). Benutzungsgebühren sind Entgelte für<br />

die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen und für die Inanspruchnahme<br />

entsprechender Dienstleistungen (z. B. Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren,<br />

Friedhofsgebühren). Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz der Kosten dienen,<br />

welche für Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und<br />

Anlagen dienen (z. B. Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge). Hier werden auch<br />

die „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Beiträgen“ veranschlagt.<br />

• Privatrechtliche Leistungsentgelte (Zeile 05)<br />

Die Gemeinde beschafft sich ihre Finanzmittel nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO auch aus<br />

Entgelten für erbrachte Leistungen. Wenn diesen Entgelten ein privates Rechtsverhältnis<br />

zu Grunde liegt (z. B. Verkäufe, Miete und Pacht, Eintrittsgelder), sind diese als Erträge<br />

auszuweisen.<br />

• Kostenerstattungen und Kostenumlagen (Zeile 06)<br />

Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen sind solche, die die Gemeinde aus der<br />

Erbringung von Gütern und Dienstleistungen für eine andere Stelle, die diese vollständig<br />

oder anteilig erstattet, erwirtschaftet (z. B. Erstattung Personal- und Sachkosten Hartz IV,<br />

Landespauschale Asylbewerber, Erstattung der Personal- und Sachkosten Abwasserwerk).<br />

• Sonstige ordentliche Erträge (Zeile 07)<br />

Hierzu gehören alle Erträge, die nicht einer der vorgenannten Ertragsposition zugeordnet<br />

werden können (z. B. Konzessionsabgaben, Bußgelder, Säumniszuschläge, Verzinsung<br />

Gewerbesteuer).<br />

• Aktivierte Eigenleistungen (Zeile 08)<br />

Erstellt die Gemeinde selbst aktivierungsfähige Vermögensgegenstände, so stellt deren<br />

Wert einen Ertrag dar, der hier auszuweisen ist. Diese Position ist die Gegenposition zu<br />

den Aufwendungen der Gemeinde zur Erstellung des Anlagevermögens, sofern diese<br />

Aufwendungen Herstellungskosten darstellen (z. B. Material- und Personalaufwand für<br />

selbst erstellte Gebäude, Spielgeräte).<br />

• Bestandsveränderungen (Zeile 09)<br />

Erhöht sich der Bestand an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen im Vergleich zum<br />

Vorjahr, so stellt dies einen Ertrag dar, der hier auszuweisen ist. Grundlage der Ermittlung<br />

der Bestandsveränderungen ist die Inventur zum Bilanzstichtag.<br />

• Finanzerträge (Zeile 19)<br />

Hier sind beispielsweise Dividenden oder andere Gewinnanteile als Erträge aus<br />

Beteiligungen sowie Zinsen und ähnliche Erträge als Finanzerträge zu erfassen.

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