Ordnungswidrigkeitenrecht
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Auszug aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV<br />
2.9.2 Das Fahrverbot, § 25 StVG<br />
2.9.2.1 Bedeutung und Ablauf<br />
Dem Betroffenen wird verboten, für die Dauer von einem bis drei Monaten im Straßenverkehr entweder<br />
Kraftfahrzeuge aller Art oder einer bestimmten Art zu führen, § 25 Abs. 1 StVG. Für die Dauer des Fahrverbots<br />
wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen, § 25 Abs. 2 S. 2 StVG (auch bei EU-<br />
Bürgern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben; ansonsten wird das Fahrverbot im Führerschein vermerkt,<br />
§ 25 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 StVG). Mit dem Tag der Inverwahrnahme beginnt die Frist. Unter den Voraussetzungen<br />
des § 25 Abs. 2a StVG – kein Fahrverbot in den beiden vorangegangenen Jahren – kann der