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Ordnungswidrigkeitenrecht

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zunächst in einem Strafverfahren verfolgt, zählen die Unterbrechungshandlungen auch bzgl. der Ordnungswidrigkeit,<br />

§ 33 Abs. 4 S. 2 OWiG.<br />

Soweit Unterbrechungshandlungen schriftlich möglich sind, z. B. nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, tritt die<br />

Unterbrechung mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anordnung oder Entscheidung ein, bei EDV-<br />

Verfahren mit dem Ausdrucken. Das Schriftstück muss aber datiert sein. Wenn das Schriftstück jedoch nicht<br />

alsbald danach in den Geschäftsgang kommt, zählt der Zeitpunkt, zu dem dies geschieht, § 33 Abs. 2 S. 2<br />

OWiG (aber Achtung: Verzögerungen im Geschäftsgang beseitigen die Verjährungsunterbrechung nicht,<br />

Göhler, OWiG, 15. A., § 33 Rn 47; daher ist hier kaum etwas zu holen).<br />

Beispiel:<br />

Die Anhörung des Betroffenen nach einem Geschwindigkeitsverstoß am 5. August wird am 2. November<br />

schriftlich angeordnet, der Anhörungsbogen zwei Tage später versandt. Der Adressat ist unbekannt verzogen.<br />

Der Wohnsitz wird am 12. Dezember ermittelt und am 15. Dezember erneut die Anhörung schriftlich<br />

angeordnet. Bereits die erste Anordnung unterbrach die Verjährung am 2 . November. Wegen § 33 Abs. 1<br />

Nr. 1 OWiG („erste“) unterbricht die zweite Anordnung nicht mehr.<br />

Handlungen ohne jeden sachlichen Grund unterbrechen nicht.<br />

Die Unterbrechungshandlung muss sich gem. § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG gegen eine bestimmte bzw. zweifelsfrei<br />

bestimmbare Person richten. Die Personalien des Betroffenen müssen dazu aktenkundig sein. Wenn<br />

sie unvollständig oder fehlerhaft sind, ist dies unschädlich, sofern die Identität dennoch eindeutig ist. Nicht<br />

ausreichend ist eine Handlung, die erst die Täterermittlung zum Ziel hat. Danach genügt nicht ein Ersuchen<br />

an die Polizei, aufgrund eines bei den Akten befindlichen Beweisfotos den Betroffenen zu ermitteln und dann<br />

zu vernehmen (hier unterbricht erst die Anordnung der Vernehmung oder ihre Durchführung durch die Behörde<br />

oder Polizei nach Ermittlung des Betroffenen, olg Stuttgart Justiz 83, 86, OLG Karlsruhe NZV 94, 291).<br />

Nicht ausreichend sind auch die Übersendung eines Anhörungsbogens an eine Firma, die kein Einzelkaufmann<br />

ist, die Übersendung des Anhörungsbogens an den nur durch das Kennzeichen ermittelten Fahrzeughalter,<br />

die Anordnung der polizeilichen Vernehmung eines Zeugen zur Täterermittlung (nach BGHSt 42, 283<br />

auch nicht die richterliche Zeugenvernehmung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn der Betroffene noch unbekannt<br />

ist). Der Bußgeldbescheid gegen den Halter unterbricht nicht die Verjährung gegen den Führer.<br />

Die praktisch wichtigsten Unterbrechungshandlungen sind:<br />

<br />

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG:<br />

Die erste Vernehmung oder Anhörung oder ihre Anordnung unterbricht im Laufe eines Verfahrens (naturgemäß)<br />

nur einmal die Verjährung. Wer die Handlung vornimmt, ist gleichgültig. Das können Polizei, Staatsanwaltschaft<br />

und Gericht sein.

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