Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
16<br />
3 Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
3.1 Verfahrensgrundsätze<br />
Grundsätzlich gelten die Regeln des Strafverfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 46 Abs. 1 O-<br />
WiG.<br />
3.1.1 Opportunitätsprinzip<br />
Das Opportunitätsprinzip gilt in jeder Lage des Verfahrens; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen; sie kann also<br />
<br />
ein Verfahren gar nicht erst einleiten,<br />
<br />
das Verfahren wieder einstellen,<br />
<br />
den Umfang der Verfolgung rechtlich oder tatsächlich beschränken.<br />
Es dürfen nur sachliche Erwägungen, keine Willkür, herangezogen werden. Der Vereinfachungs-, der Verhältnismäßigkeits-<br />
und der Beschleunigungsgrundsatz sind zu beachten. Die Verwaltungsbehörde unterliegt<br />
den Weisungen der Aufsichtsbehörde.<br />
Eine Rechtskraftwirkung entsteht dabei nicht.<br />
Eine Verfahrenseinstellung können auch Staatsanwaltschaft und Gericht vornehmen, §§ 47 Abs. 1 iVm § 69<br />
Abs. 4; § 47 Abs. 2, § 75 Abs. 2 OWiG.<br />
Beispiel:<br />
Geringfügige Verstöße, deren Nachweis aufwändig wäre und die Aufklärung bedeutenderer Verstöße hindern<br />
würde, werden nicht verfolgt. Dito fahrlässige Verstöße gegen noch neue oder weithin unbekannte Vorschriften.<br />
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden hingegen idR verfolgt.<br />
3.1.2 Weitere Verfahrensgrundsätze<br />
Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör (dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheids<br />
Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern, § 55 Abs. 1 OWiG iVm § 163a StPO. Die Übersendung<br />
eines Anhörungsbogens genügt), Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgrundsatz,