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Ordnungswidrigkeitenrecht

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3 Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

3.1 Verfahrensgrundsätze<br />

Grundsätzlich gelten die Regeln des Strafverfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 46 Abs. 1 O-<br />

WiG.<br />

3.1.1 Opportunitätsprinzip<br />

Das Opportunitätsprinzip gilt in jeder Lage des Verfahrens; die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen; sie kann also<br />

<br />

ein Verfahren gar nicht erst einleiten,<br />

<br />

das Verfahren wieder einstellen,<br />

<br />

den Umfang der Verfolgung rechtlich oder tatsächlich beschränken.<br />

Es dürfen nur sachliche Erwägungen, keine Willkür, herangezogen werden. Der Vereinfachungs-, der Verhältnismäßigkeits-<br />

und der Beschleunigungsgrundsatz sind zu beachten. Die Verwaltungsbehörde unterliegt<br />

den Weisungen der Aufsichtsbehörde.<br />

Eine Rechtskraftwirkung entsteht dabei nicht.<br />

Eine Verfahrenseinstellung können auch Staatsanwaltschaft und Gericht vornehmen, §§ 47 Abs. 1 iVm § 69<br />

Abs. 4; § 47 Abs. 2, § 75 Abs. 2 OWiG.<br />

Beispiel:<br />

Geringfügige Verstöße, deren Nachweis aufwändig wäre und die Aufklärung bedeutenderer Verstöße hindern<br />

würde, werden nicht verfolgt. Dito fahrlässige Verstöße gegen noch neue oder weithin unbekannte Vorschriften.<br />

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden hingegen idR verfolgt.<br />

3.1.2 Weitere Verfahrensgrundsätze<br />

Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör (dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheids<br />

Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern, § 55 Abs. 1 OWiG iVm § 163a StPO. Die Übersendung<br />

eines Anhörungsbogens genügt), Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgrundsatz,

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