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Ordnungswidrigkeitenrecht

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36<br />

3.5 Das Zwischenverfahren<br />

3.5.1 Ablauf<br />

Wird nach Erlass eines Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt, so richtet sich das weitere Verfahren danach,<br />

ob dieser zulässig (insbesondere fristgemäß) oder unzulässig ist.<br />

Ist er unzulässig, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde selbst als unzulässig, § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG; der<br />

Betroffene kann hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, § 69 Abs. 1 2 OWiG.<br />

Ist er zulässig, kann die Verwaltungsbehörde<br />

<br />

Den Bußgeldbescheid zurücknehmen, § 69 Abs. 2 OWiG;<br />

<br />

weitere Ermittlungen anstellen, § 69 Abs. 2 OWiG;<br />

<br />

das Verfahren einstellen aus Gründen der Opportunität, § 47 OWiG, oder weil sich eine Ordnungswidrigkeit<br />

nicht ergeben hat oder ein Verfahrenshindernis vorliegt, §§ 46 OWiG, 170 StPO;<br />

<br />

der Staatsanwaltschaft die Akten übersenden, § 69 Abs. 3 OWiG.<br />

Im letzteren Fall wird die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens, § 69 Abs. 4 OWiG. Sie prüft eigenständig<br />

alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte des Falles (in der Praxis nur summarisch) und kann dann<br />

<br />

weitere Ermittlungen veranlassen;<br />

<br />

das Verfahren einstellen aus Gründen der Opportunität, § 47 OWiG, oder weil sich eine Ordnungswidrigkeit<br />

nicht ergeben hat oder ein Verfahrenshindernis vorliegt, §§ 46 OWiG, 170 StPO,<br />

<br />

oder die Akten an das Amtsgericht übersenden.<br />

Dann folgt das gerichtliche Verfahren.

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