Ordnungswidrigkeitenrecht
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3.5 Das Zwischenverfahren<br />
3.5.1 Ablauf<br />
Wird nach Erlass eines Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt, so richtet sich das weitere Verfahren danach,<br />
ob dieser zulässig (insbesondere fristgemäß) oder unzulässig ist.<br />
Ist er unzulässig, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde selbst als unzulässig, § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG; der<br />
Betroffene kann hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, § 69 Abs. 1 2 OWiG.<br />
Ist er zulässig, kann die Verwaltungsbehörde<br />
<br />
Den Bußgeldbescheid zurücknehmen, § 69 Abs. 2 OWiG;<br />
<br />
weitere Ermittlungen anstellen, § 69 Abs. 2 OWiG;<br />
<br />
das Verfahren einstellen aus Gründen der Opportunität, § 47 OWiG, oder weil sich eine Ordnungswidrigkeit<br />
nicht ergeben hat oder ein Verfahrenshindernis vorliegt, §§ 46 OWiG, 170 StPO;<br />
<br />
der Staatsanwaltschaft die Akten übersenden, § 69 Abs. 3 OWiG.<br />
Im letzteren Fall wird die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens, § 69 Abs. 4 OWiG. Sie prüft eigenständig<br />
alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte des Falles (in der Praxis nur summarisch) und kann dann<br />
<br />
weitere Ermittlungen veranlassen;<br />
<br />
das Verfahren einstellen aus Gründen der Opportunität, § 47 OWiG, oder weil sich eine Ordnungswidrigkeit<br />
nicht ergeben hat oder ein Verfahrenshindernis vorliegt, §§ 46 OWiG, 170 StPO,<br />
<br />
oder die Akten an das Amtsgericht übersenden.<br />
Dann folgt das gerichtliche Verfahren.