Ordnungswidrigkeitenrecht
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Beweismittel, § 66 Abs. 1 4 OWiG<br />
Aufzählung der wesentlichen Beweismittel ohne Würdigung mit einer so genauen Bezeichnung, dass das<br />
Beweismittel identifizierbar ist (Nicht: Zeuge, sondern: Zeuge POM XY, PR XY)<br />
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Rechtsfolgen, § 66 Abs. 1 5 OWiG<br />
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Belehrungen gem. § 66 Abs. 2 OWiG und über das Fahrverbot<br />
Zum Aufbau vergleiche umseitig abgebildetes Muster.