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Ordnungswidrigkeitenrecht

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Achtung:<br />

Wurde der Einspruch verworfen, weil das Amtsgericht einen Entschuldigungsgrund noch nicht kannte (z. B.<br />

sich der Betroffene erst nachträglich gemeldet und Krankheit, Autopanne o. ä. vorgetragen hat), dann darf<br />

auf keinen Fall der Antrag auf Wiedereinsetzung versäumt werden. Es gilt § 342 Abs. 3 StPO - wird zunächst<br />

nur Rechtsbeschwerde eingelegt, kann der Antrag nicht mehr nachgeholt werden!<br />

Wegen der besonderen Probleme bei sogenannten Bagatellsachen siehe unten 3.7.2.<br />

3.6.2.4 Übergang ins Strafverfahren<br />

Stellt sich im gerichtlichen Verfahren heraus, dass in Wahrheit eine Straftat vorliegt, kann das Gericht ins<br />

Strafverfahren übergehen, § 81 OWiG. Dies kann nach Eingang der Akten in jedem Verfahrensstadium geschehen,<br />

sogar u. U. noch in der Rechtsbeschwerde (BGHSt 35, 298; siehe aber auch OLG Stuttgart NZV<br />

1997, 92: Der Straftatverdacht muss sich aus Bußgeldbescheid oder Urteil ergeben).<br />

Die Möglichkeit einer Überleitung ins Strafverfahren muss besonders bedacht werden bei Alkohol- oder<br />

Drogenfahrten (wegen § 316 StGB) und Verkehrsordnungswidrigkeiten mit konkreter Gefährdung (wegen<br />

§ 315c StGB besonders im Zusammenhang mit Alkohol, Vorfahrtsverletzung, Rotlichtverstoß, falschem<br />

Überholen) oder gar in Verbindung mit einem Unfall (wegen § 229 StGB).<br />

Der Betroffene muss vom Gericht iSv § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen<br />

werden. Mit dem Hinweis wird er zum Angeklagten, § 81 Abs. 2 OWiG. Ein Eröffnungsbeschluss<br />

ist nicht notwendig.<br />

Der Einspruch kann nun nicht mehr zurück genommen werden, BGHSt 29, 305!<br />

Das weitere Verfahren richtet sich nach der StPO, bisherige Beweisergebnisse sind eingeschränkt verwertbar,<br />

§ 81 Abs. 3 OWiG.<br />

3.7 Das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

Das Urteil bzw. der Beschluss des Amtsgerichts in Bußgeldsachen (also nicht nach Übergang ins Strafverfahren)<br />

sind (außer zur Kostenentscheidung) nur mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbar.<br />

Diese entspricht weitgehend der Revision in Strafsachen, vgl. § 79 Abs. 3 OWiG.

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