Ordnungswidrigkeitenrecht
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34<br />
3.4.3.4 Wirksamkeit<br />
Ein wirksamer Bußgeldbescheid ist Voraussetzung für<br />
<br />
das gerichtliche Verfahren nach Einspruch<br />
Ist der Bußgeldbescheid unwirksam, wird das Verfahren vom Gericht eingestellt, da dann der Umfang<br />
der Untersuchung nicht feststeht – allerdings könnte, solange keine Verjährung eingetreten ist, nach Einstellung<br />
des Verfahrens durch das Gericht von der Verwaltungsbehörde ein neuer Bußgeldbescheid erlassen<br />
werden.<br />
<br />
die Vollstreckung.<br />
Unwirksamkeit liegt nur vor, wenn der Bußgeldbescheid schwerwiegende, offensichtliche Mängel aufweist.<br />
Wichtigster Fall der Unwirksamkeit ist die fehlende Konkretisierung der Tat, d. h. wenn die vorgeworfene<br />
Tat nicht so hinreichend bestimmt ist, dass sie von anderen eindeutig abgegrenzt und ggf. der Umfang<br />
der Rechtskraft eindeutig festgestellt werden könnte. Durch welche tatsächlichen Angaben der Tatvorwurf<br />
in dem aufgezeigten Sinne genügend abgegrenzt wird, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist<br />
Sache des Einzelfalls. Im wesentlichen wird es darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, dass der<br />
Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten<br />
verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. BGHSt 23, 336). Ein verkehrswidriges<br />
Verhalten, das beispielsweise lediglich zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat,<br />
kann sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum wiederholen; der Tatvorwurf wird dann, auch bei<br />
Angabe von Zeit, Ort und beteiligtem Fahrzeug, in der Regel nicht bereits durch den bloßen Hinweis auf<br />
eine Gefährdung, sondern erst durch die Angabe näherer Einzelheiten darüber abgegrenzt werden können.<br />
Allerdings ist die hRspr gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten großzügig und verneint Unwirksamkeit<br />
auch bei grob ungenauen Angaben, wenn z. B. der Betroffene an Ort und Stelle von der Polizei<br />
angehalten wurde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 53; DAR 2005, 463).<br />
Beispiel:<br />
Ort und Zeit der Tat sind überhaupt nicht mitgeteilt (OLG Düsseldorf VRS 95, 40).<br />
Gegenbeispiele:<br />
Fehlende oder falsche Angaben zu Tatzeit oder –ort oder Fehler bei der Bezeichnung des Betroffenen<br />
sind unschädlich, wenn eine Verwechslung nicht möglich ist. Die fehlende Angabe der Schuldform wirkt<br />
sich erst bei einer Beschränkung des Einspruchs aus. Ein fehlendes Datum verhindert lediglich die verjährungsunterbrechende<br />
Wirkung.