Ordnungswidrigkeitenrecht
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Beispiel:<br />
A fährt unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Stadt in ein Krankenhaus,<br />
weil bei seiner Frau die Geburtswehen eingesetzt haben und er um ihr Leben und ihre Gesundheit fürchten<br />
muss (Düsseldorf DAR 95, 168).<br />
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Die Notstandshandlung muss angemessen sein<br />
Angemessen ist eine Notstandshandlung, die zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und erforderlich, d. h.<br />
das am wenigstens in andere Rechtsgüter eingreifende Mittel.<br />
Beispiel:<br />
Im obigen Fall hätte A den Notarzt rufen können, die Fahrt im eigenen PKW war nicht erforderlich.<br />
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Das geschützte Interesse muss das durch die Handlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.<br />
Stehen sich gleichartige Rechtsgüter gegenüber, ist der Grad der drohenden Gefahr maßgebend. Bei<br />
ungleichartigen Rechtsgütern ist idR dem höherwertigen der Vorrang zu geben, es sei denn der Grad der<br />
Gefahr ist bei dem höherwertigen abstrakt, bei dem geringerwertigen konkret.<br />
Beispiel:<br />
A bemerkt plötzlich, dass er als „Geisterfahrer“ auf der Autobahn unterwegs ist. Er wendet auf der Fahrbahn,<br />
um in die richtige Richtung zu kommen. Wenn A beim Wenden eine konkrete Gefährdung für andere<br />
Verkehrsteilnehmer ausschließt, handelt er gerechtfertigt; zwar ist jeweils dasselbe Rechtsgut betroffen,<br />
die Gefahr beim Weiterfahren in der falschen Richtung aber größer (Karlsruhe VRS 65, 470).<br />
<br />
Der Betroffene muss mit Rettungswillen handeln<br />
2.5.2 Die Notwehr, § 15 OWiG<br />
Die praktische Bedeutung der Notwehr, § 15 OWiG, im <strong>Ordnungswidrigkeitenrecht</strong> ist demgegenüber äußerst<br />
gering. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände schützen fast durchgehend Allgemeininteressen und<br />
nicht Individualinteressen. Das Wesen der Notwehr ist aber gerade der Eingriff in Individualrechtsgüter des<br />
Angreifers. Denkbar ist Notwehr nur bei einigen Tatbeständen, am ehesten noch im Verkehrsrecht, z. B. § 1<br />
Abs. 2 StVO iVm §§ 21 Abs. 2 OWiG, wenn man bei einem Drängler verlangsamt.