Ordnungswidrigkeitenrecht
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Beweisanträge können erleichtert abgelehnt werden, § 77 Abs. 2 OWiG;<br />
Das formale Beweisantragsrecht des § 244 Abs. 3 StPO gilt zunächst auch im Bußgeldverfahren. Das<br />
heißt, die Anforderungen an einen Beweisantrag sind dieselben (Behauptung einer konkreten Tatsache,<br />
Bestimmtheit der Behauptung, Bestimmtheit des Beweismittels, Mündlichkeitsprinzip, Stellung in der<br />
Hauptverhandlung bis spätestens zum Beginn der Urteilsverkündung – zu den Einzelheiten siehe BGH<br />
NStZ 2007, 112) für die Ablehnung eines wirksamen Beweisantrags gelten aber außer den Ablehnungsgründen<br />
des § 244 StPO die des § 77 Abs. 2 OWiG.<br />
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG:<br />
Die Ablehnung eines Beweisantrags, weil die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur<br />
Wahrheitsfindung nicht erforderlich sei, ist nur möglich, wenn<br />
o überhaupt schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (Bay NZV 2003, 346),<br />
o<br />
der Richter aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei geklärt<br />
und die Wahrheit gefunden,<br />
o<br />
und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur<br />
weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.<br />
Der Tatrichter hat hier einen erheblichen Beurteilungsspielraum.<br />
Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />
Einem Beweisantrag zur Vernehmung einer Person, die das Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren haben<br />
soll, braucht der Tatrichter nur stattzugeben, wenn erkennbar ist oder behauptet wird, dass zwischen<br />
dem Betroffenen und der im Beweisantrag genannten Person eine derartigen Ähnlichkeit besteht, dass<br />
von nahezu identischem Aussehen der beiden Personen ausgegangen werden muss (OLG Düsseldorf<br />
ZfS 2001, 183).<br />
Sollen bei standardisierten Messverfahren Messfehler unter Beweis gestellt werden, müssen konkrete<br />
Anhaltspunkte für nicht gerätetypische Fehler dargetan werden, sonst kann ein Beweisantrag nach § 77<br />
Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden (OLG Hamm ZfS 2007, 111)<br />
§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG:<br />
Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn<br />
o<br />
überhaupt schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,<br />
o<br />
das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme als geklärt ansieht