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Ordnungswidrigkeitenrecht

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Beweisanträge können erleichtert abgelehnt werden, § 77 Abs. 2 OWiG;<br />

Das formale Beweisantragsrecht des § 244 Abs. 3 StPO gilt zunächst auch im Bußgeldverfahren. Das<br />

heißt, die Anforderungen an einen Beweisantrag sind dieselben (Behauptung einer konkreten Tatsache,<br />

Bestimmtheit der Behauptung, Bestimmtheit des Beweismittels, Mündlichkeitsprinzip, Stellung in der<br />

Hauptverhandlung bis spätestens zum Beginn der Urteilsverkündung – zu den Einzelheiten siehe BGH<br />

NStZ 2007, 112) für die Ablehnung eines wirksamen Beweisantrags gelten aber außer den Ablehnungsgründen<br />

des § 244 StPO die des § 77 Abs. 2 OWiG.<br />

§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG:<br />

Die Ablehnung eines Beweisantrags, weil die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur<br />

Wahrheitsfindung nicht erforderlich sei, ist nur möglich, wenn<br />

o überhaupt schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (Bay NZV 2003, 346),<br />

o<br />

der Richter aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei geklärt<br />

und die Wahrheit gefunden,<br />

o<br />

und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur<br />

weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.<br />

Der Tatrichter hat hier einen erheblichen Beurteilungsspielraum.<br />

Beispiele aus der Rechtsprechung:<br />

Einem Beweisantrag zur Vernehmung einer Person, die das Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren haben<br />

soll, braucht der Tatrichter nur stattzugeben, wenn erkennbar ist oder behauptet wird, dass zwischen<br />

dem Betroffenen und der im Beweisantrag genannten Person eine derartigen Ähnlichkeit besteht, dass<br />

von nahezu identischem Aussehen der beiden Personen ausgegangen werden muss (OLG Düsseldorf<br />

ZfS 2001, 183).<br />

Sollen bei standardisierten Messverfahren Messfehler unter Beweis gestellt werden, müssen konkrete<br />

Anhaltspunkte für nicht gerätetypische Fehler dargetan werden, sonst kann ein Beweisantrag nach § 77<br />

Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden (OLG Hamm ZfS 2007, 111)<br />

§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG:<br />

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn<br />

o<br />

überhaupt schon eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,<br />

o<br />

das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme als geklärt ansieht

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