Ordnungswidrigkeitenrecht
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Der Beschwerdeführer muss durch das angefochtene Urteil beschwert sein (nicht bei Freispruch).<br />
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Es darf kein wirksamer Rechtsmittelverzicht (Protokoll!) vorliegen und es darf nicht bereits eine Rücknahme<br />
des Rechtsmittels erklärt worden sein.<br />
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Es muss ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden.<br />
Grundsatz: Das Urteil wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur insoweit überprüft, als es angefochten<br />
ist, § 352 Abs. 1 StPO. Folge: Spätestens in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift muss ausdrücklich<br />
der Umfang der Anfechtung klargestellt werden; dies geschieht mit dem Rechtsbeschwerdeantrag,<br />
§ 344 Abs. 1 StPO.<br />
Beispiel:<br />
"...wird beantragt, das Urteil des ... vom ... Az ... aufzuheben."<br />
Fehlt ein ausdrücklicher Antrag und ist das Ziel der Rechtsbeschwerde nicht ganz eindeutig aus der<br />
Rechtsbeschwerdebegründung oder dem bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen, ist die Rechtsbeschwerde<br />
unzulässig.<br />
Gegenbeispiel:<br />
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war bereits auf die Rechtsfolgen beschränkt.<br />
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innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO, ist die Rechtsbeschwerde<br />
sodann analog der Revision zu begründen.<br />
Grundsätzlich beginnt die Begründungsfrist mit Ablauf der Einlegungsfrist, der Tag des Fristbeginns<br />
rechnet nicht mit (BGHSt 36, 241)<br />
Beispiel:<br />
Urteilsverkündung am Dienstag, 1. Dezember 2009 - Fristende gem. § 341 StPO am Dienstag, 8. Dezember<br />
2009 - Fristende gem. § 345 StPO am Freitag, 8. Januar 2010.<br />
Die scheinbare Ausnahme des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist<br />
erst mit der Urteilszustellung beginnt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist<br />
das Urteil noch nicht zugestellt war, ist in der Praxis tatsächlich die Regel. In der Praxis ist der<br />
Betroffene normalerweise bei Urteilsverkündung anwesend, das Urteil aber nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist<br />
von einer Woche bereits zugestellt.<br />
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Die Rechtsbeschwerdebegründung muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen.