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Ordnungswidrigkeitenrecht

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Der Beschwerdeführer muss durch das angefochtene Urteil beschwert sein (nicht bei Freispruch).<br />

<br />

Es darf kein wirksamer Rechtsmittelverzicht (Protokoll!) vorliegen und es darf nicht bereits eine Rücknahme<br />

des Rechtsmittels erklärt worden sein.<br />

<br />

Es muss ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden.<br />

Grundsatz: Das Urteil wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur insoweit überprüft, als es angefochten<br />

ist, § 352 Abs. 1 StPO. Folge: Spätestens in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift muss ausdrücklich<br />

der Umfang der Anfechtung klargestellt werden; dies geschieht mit dem Rechtsbeschwerdeantrag,<br />

§ 344 Abs. 1 StPO.<br />

Beispiel:<br />

"...wird beantragt, das Urteil des ... vom ... Az ... aufzuheben."<br />

Fehlt ein ausdrücklicher Antrag und ist das Ziel der Rechtsbeschwerde nicht ganz eindeutig aus der<br />

Rechtsbeschwerdebegründung oder dem bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen, ist die Rechtsbeschwerde<br />

unzulässig.<br />

Gegenbeispiel:<br />

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war bereits auf die Rechtsfolgen beschränkt.<br />

<br />

innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO, ist die Rechtsbeschwerde<br />

sodann analog der Revision zu begründen.<br />

Grundsätzlich beginnt die Begründungsfrist mit Ablauf der Einlegungsfrist, der Tag des Fristbeginns<br />

rechnet nicht mit (BGHSt 36, 241)<br />

Beispiel:<br />

Urteilsverkündung am Dienstag, 1. Dezember 2009 - Fristende gem. § 341 StPO am Dienstag, 8. Dezember<br />

2009 - Fristende gem. § 345 StPO am Freitag, 8. Januar 2010.<br />

Die scheinbare Ausnahme des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist<br />

erst mit der Urteilszustellung beginnt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist<br />

das Urteil noch nicht zugestellt war, ist in der Praxis tatsächlich die Regel. In der Praxis ist der<br />

Betroffene normalerweise bei Urteilsverkündung anwesend, das Urteil aber nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist<br />

von einer Woche bereits zugestellt.<br />

<br />

Die Rechtsbeschwerdebegründung muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen.

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