Ordnungswidrigkeitenrecht
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stellen, zumal die diesbezüglichen Wahrnehmungen unterschiedlich sein können. Etwas anderes gilt<br />
ausnahmsweise dann, wenn eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, weil sich<br />
die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen aus Urkunden eindeutig ergibt (z. B. einem Wortprotokoll).<br />
Zu den Verfahrensrügen:<br />
Grundsatz: Eine allgemeine Verfahrensrüge gibt es nicht!<br />
Grund: Verfahrensrügen können nicht allein mit dem Urteil überprüft werden; Verfahrensfehler können<br />
sich auch aus dem Protokoll, aus den sonstigen Akten oder Umständen außerhalb der Akten ergeben.<br />
Das Rechtsbeschwerdegericht muss deshalb allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung bereits<br />
die "Schlüssigkeit" des Rechtsbeschwerdevorbringens prüfen können. Daraus ergeben sich hohe formale<br />
Anforderungen an Verfahrensrügen:<br />
Erforderlich ist zunächst die Angabe bestimmter Tatsachen;<br />
Beispiel:<br />
"Das Gericht hat in der Hauptverhandlung folgenden Beschluss verkündet:..."<br />
Das Vorliegen/Nichtvorliegen der Tatsachen muss bestimmt behauptet werden;<br />
Also nicht:<br />
„Es wird beantragt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt einen Verfahrensfehler enthält:..."<br />
Es dürfen keine reinen Protokollrügen erhoben werden; das Protokoll dient nur dem Nachweis von<br />
Verfahrensfehlern, Mängel des Protokolls als solche begründen die Rechtsbeschwerde nicht.<br />
Beispiel:<br />
„Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass dem Betroffenen das letzte Wort gewährt wurde.“<br />
Die höchste Hürde ist das Gebot der Vollständigkeit. Damit ist die vollständige Angabe der Tatsachen,<br />
aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, gemeint. Der Vortrag muss sämtliche Umstände enthalten,<br />
die für die „Schlüssigkeitsprüfung“ benötigt werden. Schriftstücke, Aktenteile etc. müssen im einzelnen<br />
bezeichnet und im Wortlaut oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden.<br />
Beispiel:<br />
„Das Gericht hat die folgende Urkunde verlesen (Bl. XY d. A.): ..."<br />
Eine Bezugnahme auf Anlagen, Aktenteile, das Protokoll etc. ist nicht zulässig, weil dann wieder eine<br />
Schlüssigkeitsprüfung aus dem Antrag selbst heraus nicht möglich wäre