06.11.2013 Aufrufe

Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

48<br />

stellen, zumal die diesbezüglichen Wahrnehmungen unterschiedlich sein können. Etwas anderes gilt<br />

ausnahmsweise dann, wenn eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, weil sich<br />

die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen aus Urkunden eindeutig ergibt (z. B. einem Wortprotokoll).<br />

Zu den Verfahrensrügen:<br />

Grundsatz: Eine allgemeine Verfahrensrüge gibt es nicht!<br />

Grund: Verfahrensrügen können nicht allein mit dem Urteil überprüft werden; Verfahrensfehler können<br />

sich auch aus dem Protokoll, aus den sonstigen Akten oder Umständen außerhalb der Akten ergeben.<br />

Das Rechtsbeschwerdegericht muss deshalb allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung bereits<br />

die "Schlüssigkeit" des Rechtsbeschwerdevorbringens prüfen können. Daraus ergeben sich hohe formale<br />

Anforderungen an Verfahrensrügen:<br />

Erforderlich ist zunächst die Angabe bestimmter Tatsachen;<br />

Beispiel:<br />

"Das Gericht hat in der Hauptverhandlung folgenden Beschluss verkündet:..."<br />

Das Vorliegen/Nichtvorliegen der Tatsachen muss bestimmt behauptet werden;<br />

Also nicht:<br />

„Es wird beantragt zu prüfen, ob folgender Sachverhalt einen Verfahrensfehler enthält:..."<br />

Es dürfen keine reinen Protokollrügen erhoben werden; das Protokoll dient nur dem Nachweis von<br />

Verfahrensfehlern, Mängel des Protokolls als solche begründen die Rechtsbeschwerde nicht.<br />

Beispiel:<br />

„Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass dem Betroffenen das letzte Wort gewährt wurde.“<br />

Die höchste Hürde ist das Gebot der Vollständigkeit. Damit ist die vollständige Angabe der Tatsachen,<br />

aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, gemeint. Der Vortrag muss sämtliche Umstände enthalten,<br />

die für die „Schlüssigkeitsprüfung“ benötigt werden. Schriftstücke, Aktenteile etc. müssen im einzelnen<br />

bezeichnet und im Wortlaut oder zumindest inhaltlich wiedergegeben werden.<br />

Beispiel:<br />

„Das Gericht hat die folgende Urkunde verlesen (Bl. XY d. A.): ..."<br />

Eine Bezugnahme auf Anlagen, Aktenteile, das Protokoll etc. ist nicht zulässig, weil dann wieder eine<br />

Schlüssigkeitsprüfung aus dem Antrag selbst heraus nicht möglich wäre

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!