Ordnungswidrigkeitenrecht
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Grds. ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet, § 73 Abs. 1 OWiG. Er kann<br />
sich von dieser Verpflichtung aber auf Antrag (nicht von Amts wegen) entbinden lassen, § 73 Abs. 2 OWiG.<br />
Voraussetzung ist, dass<br />
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der Betroffene sich entweder bereits zur Sache geäußert (vor der Hauptverhandlung, z. B. im Anhörungsbogen)<br />
oder erklärt hat, er berufe sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht und<br />
Achtung:<br />
Eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen an seinem Wohnsitzgericht ist nicht möglich, (BGH<br />
NZV 1999, 257).<br />
<br />
seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist. Nicht erforderlich<br />
ist die persönliche Anwesenheit zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Fahrverbots (OLG Karlsruhe<br />
ZfS 2005, 154; BayObLG DAR 2002, 133) oder in Erwartung, der Betroffene werde unter dem Eindruck<br />
der Hauptverhandlung doch noch Angaben machen (KG Berlin NStZ-RR 2007, 184).<br />
Beispiel für wesentliche Gesichtspunkte:<br />
Der die Tat bestreitende Angeklagte könnte anhand von Lichtbildern oder Zeugen identifiziert werden.<br />
Der Antrag kann auch noch in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellt werden (OLG Karlsruhe DAR<br />
2005, 694) und - bei entsprechender Bevollmächtigung - mit Tatsachenvortrag begründet werden (str.; OLG<br />
Naumburg ZfS 2002, 549; OLG Köln NZV 1999, 436).<br />
Erscheint der auf Antrag von der Erscheinungspflicht entbundene Betroffene nicht, wird ohne ihn verhandelt.<br />
Eine Einspruchsverwerfung scheidet aus. Er kann sich - auch in seinen Erklärungen zur Sache - durch einen<br />
Verteidiger vertreten lassen, § 73 Abs. 3 OWiG. Es muss allerdings eine ausdrückliche, schriftliche Vertretungsvollmacht<br />
(nicht eine einfache Verteidigervollmacht) vorgelegt werden (Brandenburg. OLG VRS 116,<br />
74; OLG Bamberg NStZ 2007, 180; OLG Köln NStZ-RR 2002, 114).<br />
Bei ordnungsgemäßer Ladung und Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen muss der<br />
Einspruch verworfen werden, wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, § 74 Abs. 2 OWiG.<br />
Voraussetzungen im Einzelnen:<br />
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Der Betroffene und sein Verteidiger (falls rechtzeitig angezeigt) müssen ordnungsgemäß geladen worden<br />
sein (auf die Einhaltung der Ladungsfrist kommt es nicht an),<br />
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die Ladung des Betroffenen muss mit dem Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens versehen gewesen<br />
sein (ist in den amtlichen Vordrucken enthalten),