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Ordnungswidrigkeitenrecht

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3.2.2 Rechtskraft<br />

Ist bzgl. der Tat im prozessualen Sinn<br />

<br />

ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann sie als Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden,<br />

wohl aber als Straftat, § 84 Abs. 1 OWiG;<br />

<br />

eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch Strafbefehl, Verurteilung, Freispruch, Nichteröffnungsbeschluss,<br />

oder Einstellung nach § 153a StPO ergangen, kann sie gar nicht mehr verfolgt werden,<br />

§ 84 Abs. 2 OWiG.<br />

Beispiel:<br />

A hat einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Einen Bußgeldbescheid wegen §§ 1 Abs. 2, 49<br />

Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG lässt er rechtskräftig werden. Wegen des mit dem Unfall zusammenhängenden<br />

Geschehens kann kein weiteres Bußgeldverfahren mehr eingeleitet werden, so etwa wegen ungenügender<br />

Absicherung der Unfallstelle. Falls sich herausstellt, dass er betrunken war, kann aber ein Strafverfahren<br />

wegen § 315c StGB eingeleitet werden. Umgekehrt hindert eine Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit<br />

nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch eine Einleitung des Strafverfahrens.<br />

3.2.3 Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld<br />

Ist gegen einen Betroffenen eine Verwarnung ausgesprochen worden und hat dieser sein Einverständnis<br />

erklärt und das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt, so kann die Tat nicht mehr unter den rechtlichen und<br />

tatsächlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt wurde, vgl. § 56 Abs. 4<br />

OWiG.<br />

Bei Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld gilt dies nicht (§ 56 Abs. 4 OWiG verweist nur auf § 56 Abs. 1<br />

S. 1 OWiG!).<br />

Das bedeutet,<br />

<br />

die Ordnungswidrigkeit kann nicht erneut Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein, wenn sich herausstellt,<br />

dass sie nicht geringfügig war;<br />

<br />

die Tat kann auf jeden Fall als Straftat verfolgt werden;<br />

<br />

Bußgeldtatbestände, die die Verwarnung nicht betraf (egal, ob sie in Tateinheit oder Tatmehrheit zu der<br />

betroffenen Ordnungswidrigkeit standen), können verfolgt werden.

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