Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
18<br />
3.2.2 Rechtskraft<br />
Ist bzgl. der Tat im prozessualen Sinn<br />
<br />
ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann sie als Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden,<br />
wohl aber als Straftat, § 84 Abs. 1 OWiG;<br />
<br />
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung durch Strafbefehl, Verurteilung, Freispruch, Nichteröffnungsbeschluss,<br />
oder Einstellung nach § 153a StPO ergangen, kann sie gar nicht mehr verfolgt werden,<br />
§ 84 Abs. 2 OWiG.<br />
Beispiel:<br />
A hat einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Einen Bußgeldbescheid wegen §§ 1 Abs. 2, 49<br />
Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG lässt er rechtskräftig werden. Wegen des mit dem Unfall zusammenhängenden<br />
Geschehens kann kein weiteres Bußgeldverfahren mehr eingeleitet werden, so etwa wegen ungenügender<br />
Absicherung der Unfallstelle. Falls sich herausstellt, dass er betrunken war, kann aber ein Strafverfahren<br />
wegen § 315c StGB eingeleitet werden. Umgekehrt hindert eine Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit<br />
nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch eine Einleitung des Strafverfahrens.<br />
3.2.3 Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld<br />
Ist gegen einen Betroffenen eine Verwarnung ausgesprochen worden und hat dieser sein Einverständnis<br />
erklärt und das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt, so kann die Tat nicht mehr unter den rechtlichen und<br />
tatsächlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt wurde, vgl. § 56 Abs. 4<br />
OWiG.<br />
Bei Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld gilt dies nicht (§ 56 Abs. 4 OWiG verweist nur auf § 56 Abs. 1<br />
S. 1 OWiG!).<br />
Das bedeutet,<br />
<br />
die Ordnungswidrigkeit kann nicht erneut Gegenstand eines Bußgeldverfahrens sein, wenn sich herausstellt,<br />
dass sie nicht geringfügig war;<br />
<br />
die Tat kann auf jeden Fall als Straftat verfolgt werden;<br />
<br />
Bußgeldtatbestände, die die Verwarnung nicht betraf (egal, ob sie in Tateinheit oder Tatmehrheit zu der<br />
betroffenen Ordnungswidrigkeit standen), können verfolgt werden.