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Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com

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20<br />

Sayn auf dem Wege <strong>der</strong> Erbschaft an das Sponheimer Dynastengeschlecht<br />

übergegangen war. Als oberster Lehnsherr erscheint aber <strong>der</strong> Pfalzgraf<br />

bei Rhein. Er verleiht die Grafschaft <strong>Virneburg</strong> an die Dynasten <strong>von</strong><br />

Sayn und Sponheim. Unter den Grafschaften, die <strong>der</strong> Pfalzgraf auf dem<br />

„Steine" zu Alzei verleiht, führt das Alzeier Weistum auch <strong>Virneburg</strong><br />

auf. 1) Die <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong> haben den Pfalzgrafen über ihre<br />

Grafschaft keinen Revers ausgestellt. Die Lehnsabhängigkeit <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Rheinpfalz kann nur dadurch bedingt sein, dass die Grafschaft Virne¬<br />

burg auf altem pfalzgräflichem Boden liegt. Der Gerichtsbezirk im Tale<br />

<strong>Virneburg</strong> nebst dem auf dem zugehörigen <strong>Grafen</strong>gut erbauten Kastell<br />

muss demnach pfalzgräfliches Eigen gewesen sein, zuerst ausgetan an<br />

die <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> Sayn. Der anfangs in den Urkunden wohl als Inhaber<br />

<strong>der</strong> Gerichtsbarkeit auftretende Bern de <strong>Virneburg</strong> scheint nicht zur<br />

Dynastie zu gehören, da sein Name nicht wie<strong>der</strong> vorkommt. Des ersten<br />

<strong>Grafen</strong> wird 1112 Erwähnung getan. Die <strong>Virneburg</strong> war, wie das<br />

saynische Lehnsbuch sagt, zuerst <strong>von</strong> den <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> Sayn als Lehn<br />

gehalten. Auch sahen wir vorerst den <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> Sayn als Inhaber des<br />

Pellenzlehens. Er verfügt ja darüber, ohne des <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong><br />

zu achten. Eben jenes Nebeneinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sayner und <strong>Virneburg</strong>er und<br />

das freie Verfügen des <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> Sayn über ein Lehen, das bereits in<br />

an<strong>der</strong>n Händen ist, lässt schliessen, dass die <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong><br />

Abkömmlinge des Hauses Sayn und als solche mit Burg, Grafschaft und<br />

Pellenz ausgestattet sind.<br />

Die Bedeutung des Pellenzlehens für die <strong>Grafen</strong> war die, dass es<br />

aus <strong>der</strong> kleinen Grafschaft einen bedeuten<strong>der</strong>en Machtbereich machte,<br />

indem es den Einfluss <strong>der</strong> <strong>Grafen</strong> auf ein Gebiet zwischen Mosel, Rhein,<br />

Brohl- und Uessbach ausdehnte. Oberster Lehnsherr über die Pellenz<br />

ist das Erzstift Trier. Wir haben auch schon die Komplikation erwähnt,<br />

zu <strong>der</strong> ein gemeinschaftlicher Besitz Trier und <strong>Virneburg</strong> unter Erz¬<br />

bischof Heinrich geführt hat. Im Jahre 1335 verkaufte Graf Heinrich <strong>der</strong><br />

Jüngere um 1000 Pfd. Heller an Balduin <strong>von</strong> Trier einen Teil <strong>der</strong><br />

Pellenz, namhch Gericht und Recht zu Münstermaifeld, auf Drei Tonnen,<br />

zu Lonnig und auf Bubenheimer Berg nebst zugehörigen Eigenleuten<br />

und Weingutern zu Hatzenport. Heinrichs Vater Graf Robert gab seine<br />

Erlaubnis zum Verkauf.-)<br />

Trierisches Lehn war fernerhin <strong>der</strong> zweite Herrensitz <strong>der</strong> <strong>Grafen</strong>,<br />

oie Burg Monreal. Gebaut wurde sie um 1229 in einem Bezirke, <strong>der</strong> den<br />

uraten nicht zu frei eignem Ermessen verfüglich war, son<strong>der</strong>n dem Erzrw<br />

k\ ,° rte ' nämlich im Gebiete <strong>der</strong> v °gtei Mertloch. 3) Die<br />

uraten bestrebten sich nun, ein Gebiet um die Burg herum abzugrenzen<br />

ZtvJ? ^ Zu S ehöri g kc it ^ lösen. Wir können ihr Vorgehen<br />

gut verfolgen. Zunächst stört den <strong>Grafen</strong> Heinrich <strong>der</strong> Wald <strong>der</strong> Edel-<br />

') Grimm I, 799.<br />

■) Günther CD. III, 334 Nr 211<br />

s) MR. ÜB. III, 304 Nr. 382.

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