Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com
Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com
Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
— 30 —<br />
Wir sehen also hier zunächst, dass die gräfliche Würde erblich ist und<br />
die Grafschaft als Hausgut betrachtet wird. Es werden privatrechtliche<br />
Ansprüche auf sie erhoben. Doch wird für das <strong>Grafen</strong>amt noch die<br />
Unteilbarkeit aufrecht erhalten. Es kommt nachher noch einmal zur<br />
Teilung. Philipp wehrt sich gegen einen Eingriff seines Bru<strong>der</strong>s in die<br />
eigene Jurisdiktion. Es handelt sich um den Bau <strong>der</strong> Burg Monreal im<br />
Vogteigebiet Philipps. Bei <strong>der</strong> Teilung verzichtet nun Philipp auf den<br />
Mertlocher Vogteiwald und auf ein Lehen, das er bisher ausgegeben und<br />
das nun sein Bru<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Graf, verleihen wird. Graf Hermann sichert<br />
sich also ein Mitrecht an den Vogteien, die offenbar als zur Grafschaft<br />
gehörig gelten. Doch gibt er seinem Bru<strong>der</strong> „in re<strong>com</strong>pensationem iuris"<br />
eine Entschädigung. Die Lehen <strong>der</strong> Grafschaft hat Graf Hermann zu<br />
vergeben. Wenn Philipp <strong>von</strong> seinen Gütern jemandem ein Lehn geben<br />
will, so ist hierzu die Erlaubnis des <strong>Grafen</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Und nun das<br />
Wichtigste. Philipps Leute unterstehen dem öffentlichen <strong>Grafen</strong>gericht,<br />
„publicum Judicium <strong>com</strong>itis". Findet sich bei <strong>der</strong> Untersuchung, dass<br />
Gerichtssachen <strong>der</strong> Jurisdiktion Philipps angehören, so werden sie ihm<br />
überwiesen (ab omni jure <strong>com</strong>itis liberi dimittentur). Also <strong>der</strong> Graf ist<br />
oberster Gerichtsherr und Lehnsherr in <strong>der</strong> Grafschaft. Auch über die<br />
Vogteigerichte hat er ein gewisses Aufsichtsrecht. An <strong>der</strong> Unteilbarkeit<br />
<strong>der</strong> gräflichen Gewalt wird festgehalten. Dafür lassen sich noch einige<br />
Zeugnisse aufweisen. Beim Vergleich über die Rechte in <strong>der</strong> Pellenz<br />
(1348) bemerkt Kurfürst Balduin ausdrücklich, es solle immer nur ein<br />
Graf zu <strong>Virneburg</strong> sein. 1) Das Gleiche bestimmt noch Erzbischof Kuno<br />
<strong>von</strong> Trier im Jahre 1374.-) Die Erzbischöfe können gegen das Schicksal<br />
ihrer Pellenzlandschaft nicht gleichgültig sein; denn jenes Lehen ist an<br />
die <strong>Grafen</strong> und nicht an die Familie als solche ausgetan. Das ist <strong>der</strong><br />
Schlüssel zum Verhalten <strong>der</strong> Erzbischöfe bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einlösung <strong>der</strong><br />
Pellenz unter Maria, Gräfin <strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong>.' 1)<br />
Gleichfalls <strong>von</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit leitet sich die Herrlichkeit zu<br />
Monreal ab. Landherr des Gerichts im Tale zu Monreal ist <strong>der</strong> Graf<br />
<strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong>, 4) deshalb schwören und hulden ihm die Schöffen. Der<br />
Graf hat die Gewalt zu Monreal, ist Flerr über Wasser und Weide. Ihm<br />
steht <strong>der</strong> Wildbann zu. Anerkennung <strong>der</strong> landesherrlichen Gewalt liegt<br />
darin ausgesprochen, dass dem <strong>Grafen</strong> ein Verfügungsrecht über Acker,<br />
Wiese, Baumgarten u. a. zusteht. Es mag auffallen, dass den Virne-<br />
') Günther, CD. III, 516 Nr. 352.<br />
* 2) St. A. Koblenz, Reichsgrfschft. Vbg., Or., Pg„ 1374 Aug. 2. — Daß an<br />
<strong>der</strong> Unteilbarkeit<br />
zeigt eine Stelle<br />
<strong>der</strong> Grafschaft und am Erstgeburtsrecht festgehalten wird,<br />
in einer Urk. <strong>von</strong> 1306. Es ist <strong>von</strong> Heinrich, dem ältesten<br />
Sohn des <strong>Grafen</strong> Robert, die Rede, „<strong>der</strong> besitzen sal die grafschaf inde heirschaf<br />
van Virnenburg inde dat<br />
Lac. ÜB. III, 34 Nr. 47.<br />
dar zogehoeret inde iiernomaelz gewinnen mach".<br />
s) S. S. 28.<br />
•i) Grimm III, 813—14, W. Monreal 1507.