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Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com

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— 30 —<br />

Wir sehen also hier zunächst, dass die gräfliche Würde erblich ist und<br />

die Grafschaft als Hausgut betrachtet wird. Es werden privatrechtliche<br />

Ansprüche auf sie erhoben. Doch wird für das <strong>Grafen</strong>amt noch die<br />

Unteilbarkeit aufrecht erhalten. Es kommt nachher noch einmal zur<br />

Teilung. Philipp wehrt sich gegen einen Eingriff seines Bru<strong>der</strong>s in die<br />

eigene Jurisdiktion. Es handelt sich um den Bau <strong>der</strong> Burg Monreal im<br />

Vogteigebiet Philipps. Bei <strong>der</strong> Teilung verzichtet nun Philipp auf den<br />

Mertlocher Vogteiwald und auf ein Lehen, das er bisher ausgegeben und<br />

das nun sein Bru<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Graf, verleihen wird. Graf Hermann sichert<br />

sich also ein Mitrecht an den Vogteien, die offenbar als zur Grafschaft<br />

gehörig gelten. Doch gibt er seinem Bru<strong>der</strong> „in re<strong>com</strong>pensationem iuris"<br />

eine Entschädigung. Die Lehen <strong>der</strong> Grafschaft hat Graf Hermann zu<br />

vergeben. Wenn Philipp <strong>von</strong> seinen Gütern jemandem ein Lehn geben<br />

will, so ist hierzu die Erlaubnis des <strong>Grafen</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Und nun das<br />

Wichtigste. Philipps Leute unterstehen dem öffentlichen <strong>Grafen</strong>gericht,<br />

„publicum Judicium <strong>com</strong>itis". Findet sich bei <strong>der</strong> Untersuchung, dass<br />

Gerichtssachen <strong>der</strong> Jurisdiktion Philipps angehören, so werden sie ihm<br />

überwiesen (ab omni jure <strong>com</strong>itis liberi dimittentur). Also <strong>der</strong> Graf ist<br />

oberster Gerichtsherr und Lehnsherr in <strong>der</strong> Grafschaft. Auch über die<br />

Vogteigerichte hat er ein gewisses Aufsichtsrecht. An <strong>der</strong> Unteilbarkeit<br />

<strong>der</strong> gräflichen Gewalt wird festgehalten. Dafür lassen sich noch einige<br />

Zeugnisse aufweisen. Beim Vergleich über die Rechte in <strong>der</strong> Pellenz<br />

(1348) bemerkt Kurfürst Balduin ausdrücklich, es solle immer nur ein<br />

Graf zu <strong>Virneburg</strong> sein. 1) Das Gleiche bestimmt noch Erzbischof Kuno<br />

<strong>von</strong> Trier im Jahre 1374.-) Die Erzbischöfe können gegen das Schicksal<br />

ihrer Pellenzlandschaft nicht gleichgültig sein; denn jenes Lehen ist an<br />

die <strong>Grafen</strong> und nicht an die Familie als solche ausgetan. Das ist <strong>der</strong><br />

Schlüssel zum Verhalten <strong>der</strong> Erzbischöfe bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einlösung <strong>der</strong><br />

Pellenz unter Maria, Gräfin <strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong>.' 1)<br />

Gleichfalls <strong>von</strong> <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit leitet sich die Herrlichkeit zu<br />

Monreal ab. Landherr des Gerichts im Tale zu Monreal ist <strong>der</strong> Graf<br />

<strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong>, 4) deshalb schwören und hulden ihm die Schöffen. Der<br />

Graf hat die Gewalt zu Monreal, ist Flerr über Wasser und Weide. Ihm<br />

steht <strong>der</strong> Wildbann zu. Anerkennung <strong>der</strong> landesherrlichen Gewalt liegt<br />

darin ausgesprochen, dass dem <strong>Grafen</strong> ein Verfügungsrecht über Acker,<br />

Wiese, Baumgarten u. a. zusteht. Es mag auffallen, dass den Virne-<br />

') Günther, CD. III, 516 Nr. 352.<br />

* 2) St. A. Koblenz, Reichsgrfschft. Vbg., Or., Pg„ 1374 Aug. 2. — Daß an<br />

<strong>der</strong> Unteilbarkeit<br />

zeigt eine Stelle<br />

<strong>der</strong> Grafschaft und am Erstgeburtsrecht festgehalten wird,<br />

in einer Urk. <strong>von</strong> 1306. Es ist <strong>von</strong> Heinrich, dem ältesten<br />

Sohn des <strong>Grafen</strong> Robert, die Rede, „<strong>der</strong> besitzen sal die grafschaf inde heirschaf<br />

van Virnenburg inde dat<br />

Lac. ÜB. III, 34 Nr. 47.<br />

dar zogehoeret inde iiernomaelz gewinnen mach".<br />

s) S. S. 28.<br />

•i) Grimm III, 813—14, W. Monreal 1507.

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