Geschichte der Grafen von Virneburg - Medievalcoinage.com
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— 34 —<br />
bürgen, Vogt und Gerichtsboten und <strong>der</strong> Erzbischof einen Schultheiss als<br />
Beisitzer ein. 1) Was des Erzbischofs Brauch ist, des mahnt <strong>der</strong> Schult¬<br />
heiss den Vogt. 1) Die <strong>Grafen</strong> üben hier die Blutsgerichtsbarkeitaus.<br />
Sie sind Richter über Hals und Leib, Raub und Brand, Gebot und Ver¬<br />
bot. 1) Sie halten die ergriffenen Missetäter in Haft und lassen sie <strong>von</strong><br />
ihrem Scharfrichter hinrichten. An den Gerichtsgefällen haben beide<br />
Herrn Anteil. 1) Auch vom trierischen Hofgericht bezieht <strong>der</strong> Graf als<br />
Richter die Hälfte <strong>der</strong> Busse.-) Geteilt wird ferner die Habe des<br />
Hingerichtetenund sonstiger Fund im Gerichtsbezirk. 3) Der Graf hat<br />
als Gerichtsherr Anspruch auf die Futterbede. Am Gerichtstage sollen<br />
30 Pferde des <strong>Grafen</strong> weiden dürfen. An sonstigen Abgaben erhält er<br />
einen Falken, drei Vogelhunde, zwei Windhunde, Brot für die Hunde,<br />
18 Summer Spelz, zwei Hühner, 12 Pfennig zu Fleisch, einen Eimer<br />
Wein, da<strong>von</strong> er die Hälfte den Schöffen geben soll, „uff dat sy eme syn<br />
wistum hclffen behalden". An den beiden an<strong>der</strong>n Dingtagen zu Ostern<br />
und zu geschworenen Montag (Montag nach drei König) gibt man dem<br />
<strong>Grafen</strong> 2 Malter Hafer, 18 Summer Winterhafer (even), 2 Hühner, 12<br />
Pfennig und einen Eimer Wein. 4) Der Trierer Erzbischof hat ein An¬<br />
recht auf das Vermögen, auf die Erbschaft. Von den Zinsen gehören<br />
zwei Teile dem Erzbischof und ein Teil dem <strong>Grafen</strong>. Die Zinsen <strong>von</strong><br />
den Dinghöfen bei<strong>der</strong> Herrn gehören jedem allein. 4) Die Gerechtigkeit<br />
am Walde Etscheid (nördl. Retterath) besitzt <strong>der</strong> Graf, da sich sonst nie¬<br />
mand des Waldes angenommen hat. 4)<br />
Als emporstrebende Territorialherrn erwerben die <strong>Grafen</strong> Vogteien,<br />
um ihre Macht an solchen Stellen zu begründen, wo sie nicht unmittel¬<br />
bar Einfluss ausüben. So besitzen sie im Jahre 1229 schon die Vogteien<br />
zu Mertloch, Einig und Nachtsheim. Als Vögte <strong>von</strong> Mertloch haben<br />
die <strong>Virneburg</strong>er ihren Dinghof dort. 6) Die Gemeinde Mertloch zahlt<br />
ihnen die Bede. 1304 ist das Hofkorn zu Mertloch als an den <strong>Grafen</strong><br />
fällig erwähnt. 11) 1375 heisst es, dass die <strong>von</strong> Mertloch dem <strong>Grafen</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Virneburg</strong> das Bedekorn zahlen. 7) Die <strong>Grafen</strong> erheben als Vogteiinhaber<br />
Anspruch auf Grund und Boden. Denn das Bedekorn, 18^<br />
Malter, zahlt die Gemeinde für Grund, Wasser und Weide. 8) Diese<br />
Bede hat demnach ihren Ursprung in <strong>der</strong> Schutzherrschaft.<br />
Wegen <strong>der</strong> Vogteirechte zu Münstermaifeld geriet Graf Heinrich<br />
<strong>von</strong> <strong>Virneburg</strong> mit dem Erzbischof Heinrich <strong>von</strong> Trier in einen Streit,<br />
') Grimm II, 609.<br />
-) Grimm H, 480.<br />
3) Grimm II, 60:).<br />
4) Grimm II, 610.<br />
') Grimm VI, 601. W. des. Hofes. 16. Jlidt<br />
") Beilage 1, Nr. 6.<br />
J:T) Pachtrevers des Bäckers Klais. St. A. Koblenz, Reichsgrafschft. Virne<br />
bürg, Or., 1375 März 26.<br />
s) Grimm VI, 601