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Referenten-Entwurf

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Erster Teil<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.<br />

§ 2<br />

Dienstherrnfähigkeit<br />

1<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz,<br />

Rechtsverordnung oder Satzung die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des<br />

Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verliehen werden. 2 Wird die Dienstherrnfähigkeit<br />

durch Satzung verliehen, bedarf diese der Genehmigung der Landesregierung.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.<br />

(2) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde<br />

des Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt<br />

wahrnimmt oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt wahrgenommen<br />

hat.<br />

(3) 1 Dienstvorgesetzte sind Diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen<br />

über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und<br />

Beamten zuständig sind. 2 Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder<br />

Rechtsverordnung bestimmt. 3 Sie können Beamtinnen oder Beamte ihrer Dienststelle<br />

mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftragen.<br />

(4) 1 Vorgesetzte sind Diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. 2 Die<br />

Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.<br />

(5) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, zu denen<br />

dieses Gesetz oder das Beamtenstatusgesetz ermächtigen, sind die in § 20 Abs. 5<br />

DRG Text 12 von 390

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