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Referenten-Entwurf

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festlegen. 2 Hierzu gehören insbesondere erfolgreich absolvierte Einführungszeiten,<br />

die Teilnahme an für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildungen mit Abschlussprüfung,<br />

besondere Anforderungen hinsichtlich einer Berufserfahrung in bestimmten<br />

Aufgabenbereichen sowie die Festlegung von Mindestdienstzeiten. 3 Die<br />

Ministerien können in den Rechtsverordnungen ferner<br />

1. Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zulassen, wenn<br />

die Besonderheit einer Laufbahn dies erfordert oder wenn mit einer Fort- oder<br />

Weiterbildungsmaßnahme die Bildungsvoraussetzungen für die nächsthöhere<br />

Laufbahn erworben worden sind,<br />

2. in Abhängigkeit von der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 5 festlegen, welches<br />

Amt der nächsthöheren Laufbahn höchstens verliehen werden kann,<br />

3. bestimmen, dass der Aufstieg auch in eine Laufbahn gleicher Fachrichtung, die<br />

in der nächsthöheren Laufbahngruppe nicht durch Rechtsverordnung eingerichtet<br />

ist, erfolgen kann oder ein Aufstieg aufgrund laufbahnspezifischer Voraussetzungen<br />

der nächsthöheren Laufbahn ausgeschlossen ist.<br />

§ 23<br />

Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren<br />

und von früheren Beamtinnen und Beamten<br />

(1) 1 Eine beim Bund oder in einem anderen Land erworbene oder dort von der zuständigen<br />

Stelle anerkannte Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung<br />

für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Baden-Württemberg anerkannt werden.<br />

2 Über die Anerkennung und die Zuordnung zu einer in Baden-Württemberg<br />

eingerichteten Laufbahn entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn<br />

zuständige Behörde. 3 Die Ministerien können Laufbahnbefähigungen nach Satz 1 für<br />

Laufbahnen ihres Geschäftsbereichs allgemein anerkennen.<br />

(2) 1 Die Ministerien können bei wesentlichen Unterschieden in Ausbildungsinhalten,<br />

Ausbildungsdauer oder bei Fehlen sonstiger Mindestanforderungen für den Erwerb<br />

der Laufbahnbefähigung im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung<br />

Ausgleichs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine zusätzliche Berufserfahrung<br />

festlegen.<br />

DRG Text 28 von 390

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