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Referenten-Entwurf

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den Ruhestand werden von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin<br />

oder des Beamten zuständig wäre. 2 Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten<br />

bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen<br />

werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind zuständig<br />

1. die Ministerien und die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs im<br />

Rahmen ihrer Geschäftsbereiche:<br />

a) für die Versetzung in den Ruhestand und den einstweiligen Ruhestand von<br />

Beamtinnen und Beamten des Landes in den Laufbahnen des höheren<br />

Dienstes der Besoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage und von Professorinnen<br />

und Professoren der Besoldungsgruppe C 3,<br />

b) für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die Verwendung<br />

in begrenzter Dienstfähigkeit sowie die Hinausschiebung des Eintritts<br />

in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit<br />

der Ministerpräsident zuständig wäre,<br />

2. die oberen Schulaufsichtsbehörden:<br />

für die Versetzung in den Ruhestand nach § 40 von Lehrerinnen und Lehrern in<br />

den Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.<br />

(3) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch<br />

Verwaltungsvorschrift bestimmen, dass die Versetzung von Beamtinnen und Beamten<br />

des Landes in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des<br />

Finanzministeriums bedarf.<br />

§ 46<br />

Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands<br />

(1) 1 Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 36 bis 40, mit dem<br />

Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem<br />

Beamten bekannt gegeben worden ist. 2 Die Versetzung in den Ruhestand zu einem<br />

zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. 3 Bei Lehrerinnen<br />

und Lehrern an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen kann abweichend von<br />

Satz 1 der Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Schuljahres hinaus geschoben<br />

werden. 4 Für die begrenzte Dienstfähigkeit gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt abweichend von Absatz 1, wenn nicht im Einzelfall<br />

ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem<br />

die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten be-<br />

DRG Text 42 von 390

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