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Referenten-Entwurf

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- die Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, schwerbehinderte<br />

Richterinnen und Richter weiterhin ermöglicht werden;<br />

- das Personalaktenrecht unter Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

der Beamtinnen und Beamten an die datenschutzrechtliche Terminologie<br />

und an die Entwicklung, Personalakten elektronisch zu führen, angepasst werden;<br />

- das Verbot des Gendiagnostikgesetzes über genetische Untersuchungen und<br />

Analysen im Arbeitsleben wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen<br />

werden;<br />

- die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen grundsätzlich auf die<br />

Dienstvorgesetzten übertragen werden, um deren Eigenverantwortung zu stärken<br />

und um zur Flexibilisierung und Deregulierung beizutragen;<br />

- die beamtenrechtlichen Vorschriften an die Rechtslage nach dem Beamtenstatusgesetz<br />

angepasst werden.<br />

Besoldungsrechtliche Regelungen:<br />

Mit dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg soll eine umfassende Neukodifikation<br />

des bisherigen, im Land geltenden Besoldungsrechts erfolgen. Gleichzeitig<br />

soll die bestehende Unübersichtlichkeit im Besoldungsrecht beseitigt werden, indem<br />

möglichst viele der als Gesetz oder Rechtsverordnung derzeit bestehenden Rechtsvorschriften<br />

in einem Landesbesoldungsgesetz zusammengeführt werden. Im Besoldungsbereich<br />

- soll der einfache Dienst entfallen, im mittleren Dienst soll es, neben den bereits<br />

bestehenden Eingangsämtern in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7, ein zusätzliches<br />

Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 5 geben;<br />

- soll in der Landesbesoldungsordnung A der Aufstieg in den Stufen der Besoldungsgruppen<br />

nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung erfolgen; gleiches soll für<br />

die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Landesbesoldungsordnung R gelten;<br />

- soll sich das Endgrundgehalt in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 durch die<br />

Anfügung weiterer Stufen erhöhen;<br />

- soll beim Familienzuschlag der ehebezogene vom kinderbezogenen Teil gesetzestechnisch<br />

entkoppelt und die bisherigen Stufen aufgegeben werden;<br />

- soll im Rahmen der Offensive für freiwillige längere Arbeitszeit bei Weiterarbeit<br />

jenseits der Altersgrenzen ein Zuschlag von zehn Prozent gezahlt werden;<br />

DRG Text 2 von 390

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