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Referenten-Entwurf

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(6) 1 Die Beamtinnen und Beamten führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die<br />

Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 2 übertragenen Amtes; nur diese darf auch<br />

außerhalb des Dienstes geführt werden. 2 Wird der Beamtin oder dem Beamten das<br />

Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung<br />

nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung<br />

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der<br />

sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung<br />

oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.<br />

(2) Ernennungen werden mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde<br />

wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.<br />

(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis<br />

zum Dienstherrn.<br />

§ 10<br />

Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe<br />

Einer Ernennung bedarf es neben den in § 8 Abs. 1 BeamtStG aufgeführten Fällen<br />

zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel<br />

der Laufbahngruppe.<br />

§ 11<br />

Auswahlverfahren, Stellenausschreibung<br />

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung<br />

der freien Stellen zu ermitteln.<br />

(2) 1 Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschrieben<br />

werden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. 2 Die obersten<br />

Dienstbehörden können Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung<br />

regeln. 3 Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall<br />

abgesehen werden, wenn vorrangige Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes<br />

entgegenstehen.<br />

(3) Die Pflicht zur Ausschreibung gilt nicht<br />

DRG Text 16 von 390

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