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Referenten-Entwurf

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Absatzes 1 Nr. 2 und 3 das Wissenschaftsministerium jeweils im Einvernehmen mit<br />

dem für die vorgesehene Laufbahn zuständigen Ministerium.<br />

(4) Die Ministerien können für die in ihrem Geschäftsbereich eingerichteten Laufbahnen<br />

durch Rechtsverordnung die fachlichen Anforderungen an die Berufsausbildung<br />

und den Studienabschluss bestimmen sowie Bildungsstände für die jeweilige Laufbahn<br />

allgemein im Benehmen mit dem Kultusministerium bei Schulabschlüssen und<br />

dem Wissenschaftsministerium bei Studienabschlüssen als gleichwertig anerkennen.<br />

§ 16<br />

Erwerb der Laufbahnbefähigung<br />

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber können die Befähigung für eine<br />

Laufbahn erwerben<br />

1. a) durch einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf,<br />

b) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis<br />

und Bestehen der Laufbahnprüfung,<br />

2. durch Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine Laufbahn und<br />

a) eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder<br />

b) eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit,<br />

die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amts der angestrebten<br />

Laufbahn vermittelt,<br />

3. durch einen horizontalen Laufbahnwechsel nach § 21,<br />

4. durch Aufstieg nach § 22,<br />

5. aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

(ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung; das Nähere hierzu<br />

regeln die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs im Benehmen mit<br />

dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.<br />

(2) 1 Die Ministerien richten im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung<br />

im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Laufbahnen<br />

ein und gestalten den Zugang aus; § 40 der Landeshaushaltsordnung bleibt<br />

unberührt. 2 Sie können nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn eine<br />

Höchstaltersgrenze oder besondere gesundheitliche oder körperliche Voraussetzungen<br />

vorsehen und für den Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3<br />

den Nachweis zusätzlicher Fachkenntnisse oder besondere Anforderungen hinsicht-<br />

DRG Text 20 von 390

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