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Referenten-Entwurf

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Fünfter Teil<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

ENTLASSUNG<br />

§ 30a<br />

Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit<br />

Treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand,<br />

so sind sie mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an<br />

ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.<br />

§ 31<br />

Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung<br />

(1) 1 Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist,<br />

wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder<br />

des Beamten zuständig wäre. 2 Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig,<br />

nimmt die oberste Dienstbehörde die Aufgaben nach diesem Abschnitt wahr.<br />

(2) 1 Die Entlassung ist schriftlich zu verfügen; im Falle einer Entlassung kraft Gesetzes<br />

wird der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festgestellt. 2 Die Verfügung<br />

ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.<br />

(3) 1 Die Entlassung auf Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG soll für den<br />

beantragten Zeitpunkt ausgesprochen werden. 2 Sie kann aus zwingenden dienstlichen<br />

Gründen um längstens drei Monate ab der Antragstellung hinaus geschoben<br />

werden. 3 Vor Bekanntgabe der Entlassungsverfügung kann der Antrag mit Zustimmung<br />

der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen werden.<br />

(4) 1 Soweit durch Gesetz oder Verfügung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung<br />

mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung<br />

der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. 2 In Fällen<br />

der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie der Entlassung von<br />

Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf kann in der Entlassungsverfügung<br />

kein früherer Eintritt bestimmt werden. 3 Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens<br />

einem Jahr tritt die Entlassung frühestens sechs Wochen nach Bekanntgabe<br />

der Verfügung zum Ende des Kalendervierteljahres ein. 4 Die Entlassung nach § 23<br />

DRG Text 34 von 390

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