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Referenten-Entwurf

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durchzuführen; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12, 15 bis 18, 22 bis 24<br />

und 39 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend<br />

für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf wegen<br />

eines Dienstvergehens im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG.<br />

(4) 1 Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu<br />

dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte oder bis zur Bekanntgabe der Erklärung<br />

der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie<br />

wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. 2 Gewährte Leistungen können<br />

belassen werden; die Entscheidung trifft die Stelle, welche die Nichtigkeit feststellt<br />

oder über die Rücknahme entscheidet.<br />

Dritter Teil<br />

Laufbahnen<br />

§ 14<br />

Laufbahn<br />

(1) 1 Die Laufbahnen umfassen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben<br />

Fachrichtung. 2 Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und<br />

gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren<br />

Dienstes.<br />

(2) 1 Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem<br />

Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Dienstaufgaben, dem Grad der Selbständigkeit<br />

und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung.<br />

2<br />

Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:<br />

1. Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9,<br />

2. Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,<br />

3. Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung<br />

B.<br />

3<br />

Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) werden für einzelne<br />

Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen<br />

Verhältnisse der Laufbahn erfordern.<br />

DRG Text 18 von 390

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