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Referenten-Entwurf

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2. R 2 befinden, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit niedrigerem<br />

Grundgehalt verliehen werden; ein Amt der Landesbesoldungsordnung B<br />

kann frühestens vier Jahre nach Ernennung auf Lebenszeit verliehen werden;<br />

3. R 3 oder in einem höheren Richteramt befinden, kann ein Amt der Landesbesoldungsordnung<br />

B verliehen werden.<br />

2<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Badische<br />

Amtsnotarinnen und Badische Amtsnotare.<br />

§ 19<br />

Probezeit<br />

(1) 1 Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a<br />

BeamtStG, während der sich Beamtinnen und Beamte in den Aufgaben einer Laufbahn,<br />

deren Befähigung sie besitzen, bewähren sollen. 2 Sie rechnet ab der Berufung<br />

in das Beamtenverhältnis auf Probe und dauert drei Jahre. 3 Zeiten einer Beurlaubung<br />

ohne Bezüge gelten nicht als Probezeit, wenn nicht etwas anderes festgestellt<br />

worden ist; Absatz 3 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die sich in der bisher zurückgelegten<br />

Probezeit bewährt haben,<br />

1. bei weit überdurchschnittlicher Bewährung,<br />

2. bei Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis<br />

um bis zu jeweils einem Jahr abgekürzt werden.<br />

(3) 1 Auf die Probezeit angerechnet werden Verzögerungen im beruflichen Werdegang<br />

1. aufgrund von Wehr- oder Zivildienst, wenn die Verzögerungen nach § 9 Abs. 8<br />

Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 10<br />

Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 und 3 oder § 16a Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes,<br />

mit § 8a Abs. 1, 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes<br />

oder mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes, angemessen auszugleichen<br />

sind, oder<br />

2. aufgrund einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer in den Fällen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes.<br />

2<br />

Hat sich die Einstellung der Beamtin oder des Beamten in das Beamtenverhältnis<br />

auf Widerruf oder auf Probe wegen Betreuung oder Pflege eines Angehörigen verzögert<br />

oder wurde Elternzeit, Pflegezeit oder Urlaub nach § 73 Abs. 1 in Anspruch<br />

genommen, können Verzögerungen im beruflichen Werdegang auf die Probezeit an-<br />

DRG Text 24 von 390

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