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Referenten-Entwurf

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treffende Entscheidung erforderlich ist. 2 Sonstige Untersuchungsdaten dürfen übermittelt<br />

werden, soweit deren Verarbeitung nach § 84 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 2 Die<br />

Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten eine Kopie der Mitteilung<br />

an die Personalverwaltung, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen.<br />

§ 53a<br />

Genetische Untersuchungen und Analysen<br />

(1) Genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des<br />

Gendiagnostikgesetzes sind bei Beamtinnen und Beamten sowie bei Bewerberinnen<br />

und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis unzulässig, insbesondere<br />

1. vor und nach einer Ernennung oder<br />

2. im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.<br />

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind diagnostische genetische Untersuchungen<br />

(§ 3 Nr. 7 des Gendiagnostikgesetzes) durch Genproduktanalyse zulässig, soweit sie<br />

zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende<br />

gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten<br />

oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich<br />

sind. 2 Als Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sind<br />

genetische Untersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

nach § 78. 3 §§ 7 bis 16 des Gendiagnostikgesetzes gelten entsprechend.<br />

(3) Die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen<br />

oder Analysen darf weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse<br />

entgegen genommen oder verwendet werden.<br />

§ 54<br />

Wohnung, Aufenthaltsort<br />

(1) 1 Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der<br />

ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.<br />

2<br />

Die aktuelle Anschrift ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.<br />

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Beamtinnen und Beamte<br />

angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer<br />

Dienststelle zu nehmen.<br />

(3) 1 Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen<br />

des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sind auf Anordnung<br />

ihrer obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu<br />

DRG Text 46 von 390

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