10.11.2013 Aufrufe

Referenten-Entwurf

Referenten-Entwurf

Referenten-Entwurf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gangen würde. 3 Befolgen sie die Anordnung trotzdem, so tragen sie die Verantwortung<br />

für ihr Handeln nur, wenn sie erkennen oder wenn es für sie ohne weiteres<br />

erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird.<br />

4<br />

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Beamtinnen und<br />

Beamte des Polizeivollzugsdienstes unverzüglich ihren Vorgesetzten gegenüber<br />

vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. 5 § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG<br />

findet keine Anwendung.<br />

(2) Für andere Beamtinnen und Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben,<br />

gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

§ 49<br />

Anträge, Beschwerden, Vertretung<br />

(1) 1 Beamtinnen und Beamte können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen;<br />

hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare<br />

Vorgesetzte, so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar<br />

eingereicht werden. 3 Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht<br />

offen.<br />

(2) Beamtinnen und Beamte können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder<br />

Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

§ 50<br />

Dienstliche Beurteilung<br />

(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind<br />

in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. 2 Die Landesregierung kann durch<br />

Rechtsverordnung bestimmen, dass Beurteilungen außerdem anlässlich bestimmter<br />

Personalmaßnahmen erfolgen. 3 In der Rechtsverordnung können für Beamtinnen<br />

und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere<br />

die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen<br />

für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen werden.<br />

(2) 1 Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und auf Verlangen<br />

mit ihnen zu besprechen. 2 Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des<br />

Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.<br />

DRG Text 44 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!