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Referenten-Entwurf

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2. nach Art, Dauer und Wertigkeit dem höheren Amt vergleichbare Tätigkeiten im<br />

entsprechenden zeitlichen Umfang wahrgenommen wurden und<br />

3. die laufbahnentsprechenden Tätigkeiten nicht durch Einstellung in einem Beförderungsamt<br />

oder durch Anrechnung auf die Probezeit berücksichtigt wurden.<br />

3<br />

Wurden die laufbahnentsprechenden Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit wahrgenommen, ist ein gleichzeitiger Wechsel der Laufbahngruppe zulässig.<br />

4<br />

Beim Aufstieg nach § 22 kann das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn übersprungen<br />

werden, wenn dieses mit keinem höheren Grundgehalt verbunden ist, als<br />

das bisherige Amt.<br />

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig<br />

1. während der Probezeit,<br />

2. vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung,<br />

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.<br />

(4) In den Laufbahnen der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen<br />

(gehobener Dienst) ist das Eingangsamt, in den übrigen Laufbahnen der<br />

Lehrkräfte das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt innerhalb der Laufbahn<br />

regelmäßig zu durchlaufen.<br />

§ 21<br />

Horizontaler Laufbahnwechsel<br />

(1) Ein horizontaler Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der<br />

Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.<br />

(2) 1 Beamtinnen und Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die<br />

Befähigung für eine Laufbahn anderer Fachrichtung in derselben Laufbahngruppe erwerben,<br />

wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die<br />

Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für<br />

die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. 2 Die Frist nach Satz 1 kann um bis zu<br />

zwei Jahre verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erfolgreich an entsprechenden<br />

Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. 3 Ein anderweitiger<br />

Erwerb der Befähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 bleibt unberührt.<br />

(3) Über den Erwerb der Befähigung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 entscheidet der für<br />

die Einführung in die neue Laufbahn zuständige Dienstvorgesetzte.<br />

(4) 1 Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen<br />

Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. 2 Sie haben in der Laufbahn, in die sie wechseln,<br />

DRG Text 26 von 390

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