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Referenten-Entwurf

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§ 17<br />

Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung<br />

(1) 1 Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst<br />

Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

ist, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.<br />

(2) 1 Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden<br />

Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden, soweit dies<br />

unter Berücksichtigung<br />

1. der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Auszubildenden,<br />

die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden kann,<br />

2. der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,<br />

3. der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,<br />

4. der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,<br />

5. der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Auszubildende<br />

zwingend erforderlich ist. 2 Zulassungszahlen werden nur für einen bestimmten Zeitraum,<br />

längstens für die Zulassungstermine des folgenden Jahres, festgesetzt.<br />

(3) 1 Die Auswahlkriterien sind so zu bestimmen, dass für sämtliche Bewerberinnen<br />

und Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen<br />

Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren<br />

Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. 2 Dabei<br />

sind insbesondere zu berücksichtigen<br />

1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,<br />

freiwilliger Wehrdienst, eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin<br />

oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes<br />

oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur<br />

Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,<br />

2. die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber,<br />

3. die Wartezeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst<br />

in Baden-Württemberg, wenn sich die Bewerberinnen und Bewerber zu<br />

jedem Zulassungstermin beworben haben, und<br />

4. besondere persönliche oder soziale Härtefälle.<br />

(4) Die Ministerien regeln im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung<br />

im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium<br />

DRG Text 22 von 390

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