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Referenten-Entwurf

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von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister unter Bestimmung einer angemessenen<br />

Frist zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer<br />

Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen. 2 Geben sie<br />

diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, treten sie nicht nach § 37 Abs. 1 in<br />

den Ruhestand.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Beigeordnete sowie<br />

Landrätinnen und Landräte, die am Tage der Beendigung der Amtszeit<br />

1. das 57. Lebensjahr vollendet oder<br />

2. eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete<br />

oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat von 16 Jahren erreicht haben;<br />

Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO o-<br />

der § 39 Abs. 6 LKrO sowie Zeiten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden berücksichtigt.<br />

(4) 1 Hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Abs. 3 GemO<br />

und § 39 Abs. 6 LKrO treten nur dann mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand,<br />

wenn<br />

1. die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die<br />

Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum<br />

Landrat ungültig ist, oder<br />

2. die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser<br />

bestellt wird, obwohl sie dazu bereit sind, das Amt weiter zu versehen.<br />

2<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil die Bewerberin<br />

oder der Bewerber für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />

bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende<br />

Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes<br />

begangen hat oder ein Fall des § 32 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt;<br />

dies gilt für Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 LKrO entsprechend.<br />

§ 39<br />

Hinausschiebung der Altersgrenze<br />

1<br />

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag<br />

1. der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit,<br />

2. der Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 8<br />

DRG Text 38 von 390

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