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RECHT<br />

Haftung bei<br />

Veränderungen im<br />

Gesellschafterstand<br />

einer Sozietät<br />

LISA KEDDO-KILIAN | KÖLN<br />

Die Sozietät in der Rechtsform der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die mit Ab -<br />

stand verbreitetste Organisationsform für die berufliche Zusammenarbeit von Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieuren. Wesentliches Kennzeichen der Sozietät, die in Form der Außen-GbR<br />

organisiert ist, ist die gesamtschuldnerische Haftung der Sozietätspartner. Infolge der Angleichung<br />

der Haftungsvorschriften an diejenigen der gewerblich geprägten Personengesellschaften ergeben<br />

sich für die freiberuflich tätigen Gesellschafter/Sozien eine Reihe von Haftungsrisiken, die im folgen -<br />

den Beitrag analysiert und bewertet werden sollen.<br />

I. VORBEMERKUNG<br />

1 | Haftung der Gesellschaft<br />

Seit einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) im Jahr 2001 ist die GbR rechtsfähig. Die<br />

GbR kann seitdem selbst am Rechtsverkehr teilnehmen und Gläubiger<br />

oder Schuld ner beliebiger Ansprüche sein.<br />

Die Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt hat also zur Folge,<br />

dass die Gesellschaft selbst potenzieller Träger von Verbind lich -<br />

keiten sein kann, die sich aus einem Rechtsgeschäft oder kraft<br />

Gesetzes ergeben. Rechtsgeschäftliche Gesellschaftsver bind -<br />

lich keiten können z. B. Zahlungsansprüche aus einem Kauf -<br />

vertrag sein oder Ansprüche, die aus Dauerschuldverhältnissen<br />

wie dem Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag resultieren. Zu den<br />

Dauerschuldverhältnissen gehört auch die Verpflichtung zur<br />

Zahlung der Arbeitsentgelte gegenüber den Mitarbeitern ei ner<br />

GbR. Die Arbeitsverträge kommen zwischen der GbR und den<br />

einzelnen Arbeitnehmern zustande. Gesetzliche Gesellschafts -<br />

verbindlichkeiten können z. B. bei der Verletzung eines Passanten<br />

durch Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen oder aus<br />

der Nichtabführung von Steuern oder Sozialversicherungsbei -<br />

trä gen entstehen.<br />

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