Analyse
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RECHT<br />
Von diesen Verbindlichkeiten der Gesell schaft sind die Verbind -<br />
lichkeiten zu trennen, die allein einen Gesellschafter verpflich -<br />
ten, wie z. B. die berufsrechtlichen Verbindlichkeiten/Amts haf -<br />
tungsansprüche oder Verbind lich keiten, die nur zwischen einem<br />
Sozius und dem Dritten begründet werden, z. B. wenn der Auf -<br />
trag geber darauf besteht, nur einen Gesellschafter und nicht die<br />
Sozietät zu beauftragen. Diese zählen nicht zu den Ge sell schafts -<br />
verbindlichkeiten. Ent scheidend ist hier stets, ob nach den Umständen<br />
des Ein zelfalls durch ein Handeln eines Ge sellschafters<br />
nur dieser selbst gegen über dem Dritten ver pflichtet wird oder<br />
ob das Handeln des Gesellschafters für und gegen die Gesell -<br />
schaft wirken sollte.<br />
2 | Persönliche Gesellschafterhaftung<br />
Für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Mitglied<br />
einer Sozietät ist dann, wenn Ansprüche gegen die Sozie tät geltend<br />
gemacht werden, die ihn primär interessierende Frage stets,<br />
ob er für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persön lich einzu -<br />
stehen hat. Als Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR haftet<br />
er entsprechend §§ 128 ff. HGB zusätzlich zur Ge sell schaft kraft<br />
Gesetzes für alle Gesellschaftsverbindlich keiten. Diese persönliche<br />
Gesellschafterhaftung wird in der Praxis regelmäßig des -<br />
halb relevant, weil die Gesellschaft als solche häufig nicht über<br />
ein nennenswertes Gesellschaftsvermögen verfügt, an dem sich<br />
der Anspruchsteller schadlos halten kann.<br />
Die Haftung der Gesellschafter ist streng akzessorisch, bestimmt<br />
sich also danach, was die GbR schuldet. Der Öffentlich bestellte<br />
Vermessungsingenieur kann daher nie mehr schulden, als die<br />
Gesellschaft selbst schuldet. Alle Einwendungen, die die Ge sell -<br />
schaft gegen ihre Inanspruchnahme geltend machen kann, kann<br />
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst auch geltend<br />
machen, wenn er in Anspruch genommen wird. Sofern nicht<br />
mit dem Gläubiger etwas anderes vereinbart ist, haften die<br />
Gesellschafter unbeschränkt in voller Höhe mit ihrem Privat -<br />
vermögen. Des Weiteren ist die Haftung unmittelbar, d. h. der<br />
Gesellschafter kann den Gläubiger nicht darauf verweisen, zu -<br />
nächst auf das Gesellschaftsvermögen zurückzugreifen. Die Ge -<br />
sellschafter untereinander sind Gesamtschuldner.<br />
Der Gläubi ger kann sich insoweit einen Schuldner aussuchen und<br />
diesen auf die volle Verbindlichkeit in Anspruch nehmen. Die Ge -<br />
sell schaft muss dann im Innenverhältnis für einen Ausgleich<br />
un ter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Ge sell schafts an -<br />
teile sorgen. Abzugrenzen ist der Fall der Neugründung einer GbR<br />
durch Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Nach Ansicht<br />
des BGH (Urteil vom 22. Januar 2004 – IX ZR 65/01) ergibt sich<br />
keine gesamtschuldnerische Haftung der Ge sell schafter für<br />
Altverbindlichkeiten des früheren Einzelunter nehmers.<br />
Während diese Grundsätze der Gesellschafterhaftung nicht all -<br />
zu kompliziert sind, stellt sich die Rechtslage deutlich kompli zier -<br />
ter dar, wenn es zu Wechseln im Gesellschafterbestand kommt,<br />
etwa durch den Eintritt eines zusätzlichen Gesell schaf ters oder<br />
den Austritt eines langjährigen Mitgesell schaf ters. In diesen<br />
Fällen stellt sich z. B. die Frage, ob ein Neugesellschafter für<br />
Verbindlichkeiten haftet, die die Gesellschaft vor seinem Beitritt<br />
begründet hat (II.), oder ob ein Gesellschafter nach seinem Aus -<br />
scheiden weiterhin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
einstehen muss (III.).<br />
II. HAFTUNG DES<br />
EINTRETENDEN<br />
GESELLSCHAFTERS<br />
1 | Wie vollzieht sich der<br />
Eintritt in eine GbR?<br />
Ein neuer Gesellschafter wird Mit -<br />
glied in einer GbR, wenn er mit den<br />
vorhandenen Ge sell schaf tern<br />
einen Vertrag über sei ne Auf -<br />
nahme als weite rer Ge -<br />
sell schafter abschließt.<br />
Hierdurch wird er<br />
Mitbe rech tig ter<br />
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