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RECHT<br />

Von diesen Verbindlichkeiten der Gesell schaft sind die Verbind -<br />

lichkeiten zu trennen, die allein einen Gesellschafter verpflich -<br />

ten, wie z. B. die berufsrechtlichen Verbindlichkeiten/Amts haf -<br />

tungsansprüche oder Verbind lich keiten, die nur zwischen einem<br />

Sozius und dem Dritten begründet werden, z. B. wenn der Auf -<br />

trag geber darauf besteht, nur einen Gesellschafter und nicht die<br />

Sozietät zu beauftragen. Diese zählen nicht zu den Ge sell schafts -<br />

verbindlichkeiten. Ent scheidend ist hier stets, ob nach den Umständen<br />

des Ein zelfalls durch ein Handeln eines Ge sellschafters<br />

nur dieser selbst gegen über dem Dritten ver pflichtet wird oder<br />

ob das Handeln des Gesellschafters für und gegen die Gesell -<br />

schaft wirken sollte.<br />

2 | Persönliche Gesellschafterhaftung<br />

Für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Mitglied<br />

einer Sozietät ist dann, wenn Ansprüche gegen die Sozie tät geltend<br />

gemacht werden, die ihn primär interessierende Frage stets,<br />

ob er für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persön lich einzu -<br />

stehen hat. Als Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR haftet<br />

er entsprechend §§ 128 ff. HGB zusätzlich zur Ge sell schaft kraft<br />

Gesetzes für alle Gesellschaftsverbindlich keiten. Diese persönliche<br />

Gesellschafterhaftung wird in der Praxis regelmäßig des -<br />

halb relevant, weil die Gesellschaft als solche häufig nicht über<br />

ein nennenswertes Gesellschaftsvermögen verfügt, an dem sich<br />

der Anspruchsteller schadlos halten kann.<br />

Die Haftung der Gesellschafter ist streng akzessorisch, bestimmt<br />

sich also danach, was die GbR schuldet. Der Öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieur kann daher nie mehr schulden, als die<br />

Gesellschaft selbst schuldet. Alle Einwendungen, die die Ge sell -<br />

schaft gegen ihre Inanspruchnahme geltend machen kann, kann<br />

der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst auch geltend<br />

machen, wenn er in Anspruch genommen wird. Sofern nicht<br />

mit dem Gläubiger etwas anderes vereinbart ist, haften die<br />

Gesellschafter unbeschränkt in voller Höhe mit ihrem Privat -<br />

vermögen. Des Weiteren ist die Haftung unmittelbar, d. h. der<br />

Gesellschafter kann den Gläubiger nicht darauf verweisen, zu -<br />

nächst auf das Gesellschaftsvermögen zurückzugreifen. Die Ge -<br />

sellschafter untereinander sind Gesamtschuldner.<br />

Der Gläubi ger kann sich insoweit einen Schuldner aussuchen und<br />

diesen auf die volle Verbindlichkeit in Anspruch nehmen. Die Ge -<br />

sell schaft muss dann im Innenverhältnis für einen Ausgleich<br />

un ter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Ge sell schafts an -<br />

teile sorgen. Abzugrenzen ist der Fall der Neugründung einer GbR<br />

durch Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Nach Ansicht<br />

des BGH (Urteil vom 22. Januar 2004 – IX ZR 65/01) ergibt sich<br />

keine gesamtschuldnerische Haftung der Ge sell schafter für<br />

Altverbindlichkeiten des früheren Einzelunter nehmers.<br />

Während diese Grundsätze der Gesellschafterhaftung nicht all -<br />

zu kompliziert sind, stellt sich die Rechtslage deutlich kompli zier -<br />

ter dar, wenn es zu Wechseln im Gesellschafterbestand kommt,<br />

etwa durch den Eintritt eines zusätzlichen Gesell schaf ters oder<br />

den Austritt eines langjährigen Mitgesell schaf ters. In diesen<br />

Fällen stellt sich z. B. die Frage, ob ein Neugesellschafter für<br />

Verbindlichkeiten haftet, die die Gesellschaft vor seinem Beitritt<br />

begründet hat (II.), oder ob ein Gesellschafter nach seinem Aus -<br />

scheiden weiterhin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

einstehen muss (III.).<br />

II. HAFTUNG DES<br />

EINTRETENDEN<br />

GESELLSCHAFTERS<br />

1 | Wie vollzieht sich der<br />

Eintritt in eine GbR?<br />

Ein neuer Gesellschafter wird Mit -<br />

glied in einer GbR, wenn er mit den<br />

vorhandenen Ge sell schaf tern<br />

einen Vertrag über sei ne Auf -<br />

nahme als weite rer Ge -<br />

sell schafter abschließt.<br />

Hierdurch wird er<br />

Mitbe rech tig ter<br />

30<br />

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