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Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft

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3.5 Vorprüfungsverfahren<br />

Im Rahmen der Koordinationspflicht (vgl. § 6 RBG) können die<br />

Gemeinden ihre Ortskernplanungen dem <strong>Kanton</strong> zur Vorprüfung<br />

unterbreiten. Dieses Verfahren ermöglicht es, Pläne und<br />

Reglemente frühzeitig, d.h. vor den aufwändigeren Verfahrensschritten<br />

(Gemeindeversammlung, Auflageverfahren) auf ihre<br />

Rechtskonformität bzw. Genehmigungstauglichkeit zu prüfen.<br />

Damit diese Prüfung ihren Zweck erfüllen kann, ist hiefür eine<br />

ausreichende Frist einzuräumen. Eine Zeitreserve ist auch für<br />

allfällige Bereinigungen/Korrekturen vorzusehen. Der mit dem<br />

Vorprüfungsverfahren verbundene Mehraufwand wird in der<br />

Regel durch eine wesentliche Erleichterung im Genehmigungsverfahren<br />

wettgemacht.<br />

3.6 Beschlussfassung,<br />

Genehmigungsverfahren<br />

Siehe auch Grundlagen:<br />

«Formelle Anforderungen für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren»,<br />

ARP Juni 1995.<br />

«Wegleitung für die Erarbeitung des Berichtes zu Nutzungsplänen<br />

gemäss Art. 26 RPV», ARP Juni 1996<br />

Differenzbereinigung mit den kantonalen Fachstellen<br />

aufgrund des Vorprüfungsberichtes.<br />

– Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.<br />

– Öffentliche Planauflage während 30 Tagen.<br />

– Einsprachenbehandlung durch den Gemeinderat.<br />

– Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />

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