Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft
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3.5 Vorprüfungsverfahren<br />
Im Rahmen der Koordinationspflicht (vgl. § 6 RBG) können die<br />
Gemeinden ihre Ortskernplanungen dem <strong>Kanton</strong> zur Vorprüfung<br />
unterbreiten. Dieses Verfahren ermöglicht es, Pläne und<br />
Reglemente frühzeitig, d.h. vor den aufwändigeren Verfahrensschritten<br />
(Gemeindeversammlung, Auflageverfahren) auf ihre<br />
Rechtskonformität bzw. Genehmigungstauglichkeit zu prüfen.<br />
Damit diese Prüfung ihren Zweck erfüllen kann, ist hiefür eine<br />
ausreichende Frist einzuräumen. Eine Zeitreserve ist auch für<br />
allfällige Bereinigungen/Korrekturen vorzusehen. Der mit dem<br />
Vorprüfungsverfahren verbundene Mehraufwand wird in der<br />
Regel durch eine wesentliche Erleichterung im Genehmigungsverfahren<br />
wettgemacht.<br />
3.6 Beschlussfassung,<br />
Genehmigungsverfahren<br />
Siehe auch Grundlagen:<br />
«Formelle Anforderungen für das Beschluss- und Genehmigungsverfahren»,<br />
ARP Juni 1995.<br />
«Wegleitung für die Erarbeitung des Berichtes zu Nutzungsplänen<br />
gemäss Art. 26 RPV», ARP Juni 1996<br />
Differenzbereinigung mit den kantonalen Fachstellen<br />
aufgrund des Vorprüfungsberichtes.<br />
– Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.<br />
– Öffentliche Planauflage während 30 Tagen.<br />
– Einsprachenbehandlung durch den Gemeinderat.<br />
– Genehmigung durch den Regierungsrat.<br />
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