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Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft

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• Schöpfe, Abstellplätze<br />

• Garteneinrichtungen wie Brunnen, Aussen-Cheminées<br />

und dergleichen.<br />

Für betrieblich notwendige Bauten und Einrichtungen von<br />

vorbestandenen Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben<br />

kann die Gemeinde in Absprache mit den zuständigen kantonalen<br />

Behörden Ausnahmen beantragen.<br />

GARAGENRAMPEN<br />

Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu<br />

gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

Im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sind nicht zulässig.<br />

GESCHÜTZTE BÄUME<br />

Diese Bäume sind sachgemäss zu pflegen und dürfen ohne<br />

zwingenden Grund nicht entfernt werden. Sollte ein solcher<br />

Baum krankheitshalber gefällt werden müssen, so ist an geeigneter<br />

Stelle ein gleichwertiger Ersatzbaum zu pflanzen.<br />

Vor dem Fällen ist dem Gemeinderat rechtzeitig Meldung zu<br />

machen. Dieser hat über die Ersatzbepflanzung zu befinden.<br />

DORFTYPISCHE BÄUME<br />

Diese Bäume sind typisch für das Dorfbild (z.B. Quitte, Birne,<br />

Holunder und dergleichen). Sie sollen wenn möglich erhalten<br />

oder durch gleichartige Bäume ersetzt werden.<br />

BRUNNEN / WEGKREUZE<br />

Die im Plan bezeichneten Brunnen und Wegkreuze sind<br />

geschützt. Veränderungen sind nur mit Zustimmung des<br />

Gemeinderates zulässig.<br />

§ Zone für öffentliche Werke und Anlagen im Ortskern<br />

Die im Dorfkern ausgewiesene Zone für öffentliche Werke<br />

und Anlagen ist mit den Vorschriften der Kernzone überlagert<br />

und hat sich den allgemeinen Zielsetzungen der Kernzone zu<br />

unterziehen.<br />

§ Bewilligungspflicht<br />

Neue Farbgebungen und -änderungen an allen Bauten der<br />

Kernzone sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde entscheidet<br />

aufgrund von Farbmustern am Gebäude. Bei geschützten Bauten<br />

ist auch die kantonale Denkmalpflege zur Beurteilung beizuziehen.<br />

Bei erhaltenswerten Bauten entscheidet die Gemeinde<br />

von Fall zu Fall über den Beizug der kantonalen Denkmalpflege.<br />

Gebäudeabbrüche, Zweckänderungen, bauliche Veränderungen<br />

und Aussenrenovationen von allen Bauten in der Kernzone<br />

sind bewilligungspflichtig und erfordern ein ordentliches<br />

Baugesuch.<br />

Abbruchbewilligungen werden erst bei Vorliegen einer Baubewilligung<br />

für den entsprechenden Neu- oder Umbau erteilt.<br />

Dem Bauwilligen wird empfohlen, vor der Baueingabe die<br />

Fachkommission der Gemeinde sowie die <strong>Kanton</strong>ale Denkmalpflege<br />

zu konsultieren.<br />

§ Baugesuche<br />

Nebst den üblichen Unterlagen gem. § 87 der Verordnung<br />

zum Raumplanungs- und Baugesetz sind den Baugesuchen –<br />

je nach Bauabsicht – die Ansichten der angrenzenden Bauten,<br />

Detailpläne, Beschreibungen, Modelle, Farb- und<br />

Materialmuster usw. beizulegen. Mit dem Baugesuch ist ein<br />

Umgebungsplan einzureichen.<br />

§ Öffentliche Beiträge<br />

Bei den kantonal geschützten Bauten kann der <strong>Kanton</strong><br />

Beiträge gewähren.<br />

Für kommunal geschützte Bauten liegt die Zuständigkeit bei<br />

der Gemeinde. Allfällige Beiträge richten sich nach den Besonderheiten<br />

des Objektes.<br />

Beiträge an gute Gestaltungen sind möglich für Dach- und<br />

Fassadengestaltungen, Aussenraumgestaltungen, Verwendung<br />

traditioneller Baumaterialien, Renovierung kunsthistorischer<br />

oder architektonischer Besonderheiten etc.<br />

Die Gemeinde nimmt hierzu einen Betrag (z.B. Fr. 5.– pro Einwohner)<br />

als Gestaltungsbeitrag ins Budget auf.<br />

§ Erforderlicher Parkraum<br />

Die Ermittlung der notwendigen Abstellplätze erfolgt nach<br />

der kantonalen Wegleitung «Bestimmung der Anzahl Abstellplätze<br />

für Motorfahrzeuge und Velos/Motos».<br />

Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraumes auf privatem<br />

Areal nicht möglich, so hat sich der Gesuchsteller in die von<br />

der Öffentlichkeit als Ersatz zur Verfügung gestellten Parkplätze<br />

einzukaufen (Parkplatzreglement).<br />

§ Reklamen<br />

Reklamen müssen mit dem jeweiligen Baukörper und der<br />

Fassade harmonieren und dürfen das Orts- und Strassenbild<br />

nicht stören.<br />

Alle Reklamen, mit Ausnahme von Türschildern und kleineren<br />

Hinweistafeln bis zu einer Grösse von 0,2 m 2 , sind bewilligungspflichtig.<br />

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