Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft
Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft
Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ Gestaltungsgrundlagen<br />
Die Gemeinde kann zu gestalterischen Fragen im Ortskern<br />
Richtlinien erlassen.<br />
Beispiele solcher Richtlinien sind:<br />
• Inventarisation Ortskern<br />
• Verkehrsberuhigungs- und Gestaltungskonzept<br />
• Richtlinien zur Gestaltung von Vorplatzbereich,<br />
Hofstattbereich oder der Parkierung<br />
• Architektonische Richtlinien<br />
§ Vollzug der Vorschriften<br />
VOLLZUGSBEHÖRDE<br />
Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des<br />
Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er<br />
kann zur Sicherstellung der Zonenvorschriften im Rahmen<br />
des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen.<br />
• wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch<br />
und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht<br />
• für ausgesprochene Härtefälle<br />
• für vorbestandene Betriebe<br />
AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE<br />
Alle diesem Erlass widersprechenden früheren Beschlüsse<br />
sind aufgehoben.<br />
INKRAFTTRETUNG, ANPASSUNG<br />
Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften<br />
treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
in Kraft.<br />
Im Bedarfsfall sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen<br />
und nötigenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen.<br />
Der Gemeinderat hat bei der Beurteilung von Baugesuchen<br />
ein Mitspracherecht. Er kann im Baubewilligungsverfahren<br />
Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen.<br />
Die Beurteilung der Einpassung und Gestaltung der Bauvorhaben<br />
gemäss Ziffer 6 liegt im Kompetenzbereich des Gemeinderates<br />
und der zuständigen kantonalen Behörde.<br />
Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat<br />
ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. Diese<br />
haben wegleitenden Charakter.<br />
BERATENDE KOMMUNALE FACHKOMMISSION<br />
Zur Beurteilung von Bauvorhaben setzt der Gemeinderat<br />
eine beratende Fachkommission ein, die mehrheitlich aus<br />
auswärtigen unabhängigen Architektur- und Raumplanungsfachleuten<br />
zusammengesetzt ist. Der Gemeinderat stützt<br />
sich bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Kommission.<br />
BESITZSTANDSGARANTIE FÜR ZONENFREMDE<br />
BAUTEN UND ANLAGEN<br />
Die Besitzstandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen<br />
richtet sich nach § 109 und § 110 RBV.<br />
AUSNAHMEN ALLGEMEINER ART<br />
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in<br />
Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann<br />
der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen<br />
Amtsstellen Ausnahmen von den Zonenvorschriften<br />
beantragen (§ 111 RBG). Dies gilt insbesondere<br />
22