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Nutzungsplanung Siedlung - Kanton Basel-Landschaft

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§ Gestaltungsgrundlagen<br />

Die Gemeinde kann zu gestalterischen Fragen im Ortskern<br />

Richtlinien erlassen.<br />

Beispiele solcher Richtlinien sind:<br />

• Inventarisation Ortskern<br />

• Verkehrsberuhigungs- und Gestaltungskonzept<br />

• Richtlinien zur Gestaltung von Vorplatzbereich,<br />

Hofstattbereich oder der Parkierung<br />

• Architektonische Richtlinien<br />

§ Vollzug der Vorschriften<br />

VOLLZUGSBEHÖRDE<br />

Der Vollzug dieser Zonenvorschriften, unter Vorbehalt des<br />

Baubewilligungsverfahrens, ist Sache des Gemeinderates. Er<br />

kann zur Sicherstellung der Zonenvorschriften im Rahmen<br />

des Baubewilligungsverfahrens Bedingungen stellen.<br />

• wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch<br />

und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht<br />

• für ausgesprochene Härtefälle<br />

• für vorbestandene Betriebe<br />

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE<br />

Alle diesem Erlass widersprechenden früheren Beschlüsse<br />

sind aufgehoben.<br />

INKRAFTTRETUNG, ANPASSUNG<br />

Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften<br />

treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat<br />

in Kraft.<br />

Im Bedarfsfall sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen<br />

und nötigenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen.<br />

Der Gemeinderat hat bei der Beurteilung von Baugesuchen<br />

ein Mitspracherecht. Er kann im Baubewilligungsverfahren<br />

Ausnahmen von den Zonenvorschriften beantragen.<br />

Die Beurteilung der Einpassung und Gestaltung der Bauvorhaben<br />

gemäss Ziffer 6 liegt im Kompetenzbereich des Gemeinderates<br />

und der zuständigen kantonalen Behörde.<br />

Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat<br />

ergänzende Richtlinien zu diesem Reglement erlassen. Diese<br />

haben wegleitenden Charakter.<br />

BERATENDE KOMMUNALE FACHKOMMISSION<br />

Zur Beurteilung von Bauvorhaben setzt der Gemeinderat<br />

eine beratende Fachkommission ein, die mehrheitlich aus<br />

auswärtigen unabhängigen Architektur- und Raumplanungsfachleuten<br />

zusammengesetzt ist. Der Gemeinderat stützt<br />

sich bei seinen Entscheiden auf die Empfehlungen der Kommission.<br />

BESITZSTANDSGARANTIE FÜR ZONENFREMDE<br />

BAUTEN UND ANLAGEN<br />

Die Besitzstandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen<br />

richtet sich nach § 109 und § 110 RBV.<br />

AUSNAHMEN ALLGEMEINER ART<br />

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in<br />

Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann<br />

der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen<br />

Amtsstellen Ausnahmen von den Zonenvorschriften<br />

beantragen (§ 111 RBG). Dies gilt insbesondere<br />

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