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Formular 13/1: Schallquellen, Lärmminderungsmaßnahmen

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BeSB GMBH BERLIN Blatt 16 zum Gutachten Nr. 4060.6-03 vom 02.08.2004<br />

Die enge Nachbarschaft von Industrie oder Gewerbe oder hinsichtlich ihrer<br />

Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzter Gebiete und wohnmäßiger<br />

Nutzung kann u.a. wegen der Lärmbeaufschlagung der Wohnungen konfliktträchtig<br />

sein. Ein derartiges nebeneinander verschiedener Nutzungen wird<br />

Gemengelage genannt. Die in der TA-Lärm enthaltenen Regelungen zur Gemengelage<br />

sind dabei Ausdruck des allgemeinen, insbesondere aber im<br />

Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht geltenden Gebotes der wechselseitigen<br />

Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot gilt allgemein für das „Nebeneinander“<br />

sich wechselseitig beeinflussender oder beeinträchtigender Nutzungen;<br />

es findet in verschiedenen spezifischen Regelungen – so z.B. in der TA-<br />

Lärm – seinen Ausdruck, ohne dass seine Geltung darauf beschränkt wäre. Im<br />

Bereich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kann<br />

ein Konflikt unabhängig von der Geräuschart auftreten. Deshalb ist das Vorhandensein<br />

oder die Entstehung einer Gemengelage nicht auf Anlagen, die unter<br />

das BImSchG fallen, beschränkt. Beispielsweise wird auch für einen, ebenfalls<br />

aus dem BImSchG ausgenommenen, Seehafen in der Rechtssprechung das<br />

Schutzziel anhand der Kriterien für eine Gemengelage abgeleitet /19/. Auch<br />

eine militärische Anlage kann als eine „zum industriell genutzten Gebiet vergleichbare<br />

Anlage“ verstanden werden 2 .<br />

Da die Rechtsprechung die besonderen Regelwerke für Gemengelagen aus dem<br />

Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme abgeleitet hat, reicht der Bereich,<br />

für den eine Gemengelage vorliegt, so weit, wie die Nutzung des einen Gebiets<br />

noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt. Ein unmittelbares Aneinandergrenzen<br />

muss daher nicht vorliegen.<br />

Dies gilt auch für den Begriff der Gemengelage nach Ziff. 6.7 TA Lärm, der<br />

letztlich nur Ausdruck der aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleiteten und in<br />

der Rechtsprechung weiterentwickelten Grundsätze ist.<br />

Gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm können im Falle von Gemengelagen "die für die<br />

zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten<br />

2 (vgl. hierzu BR-Drs. 254/98 (Beschluss) vom 19.6.1998)

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