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61<br />

Das Bewerbungsverfahren ist mittlerweile gespickt mit rechtlichen Vorgaben.<br />

Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Satz 1<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetz. Bewerber<br />

sind nach einem solchen „Background<br />

Check“ im Internet zu informieren.<br />

Mit <strong>de</strong>m geplanten Beschäftigtendatenschutz<br />

soll eine Vorschrift in das Gesetz<br />

eingeführt wer<strong>de</strong>n, die Voraussetzungen<br />

und Grenzen solcher Internetrecherchen<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Bewerbungsverfahrens<br />

<strong>de</strong>tailliert festlegt (lesen Sie dazu die<br />

Hinweise im Kasten zur Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

auf Seite 63).<br />

Rechtlich problematisch ist die weit<br />

verbreitete Nachfrage bei früheren Arbeitgebern<br />

ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Bewerbers.<br />

Für <strong>de</strong>n früheren Arbeitgeber<br />

ist natürlich von Be<strong>de</strong>utung, dass sich<br />

seine Auskünfte nicht in Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

zu <strong>de</strong>n Angaben im Arbeitszeugnis setzen<br />

dürfen. Die Vorlage eines polizeilichen<br />

Führungszeugnisses wird nur in<br />

Ausnahmefällen verlangt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Grundsätzlich ist davon auszugehen,<br />

dass das polizeiliche Führungszeugnis<br />

– auch – Angaben enthält, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht offenlegen müsste.<br />

Die generelle Verpflichtung zur Vorlage<br />

eines polizeilichen Führungszeugnisses<br />

dürfte daher unzulässig sein.<br />

Die Nichteinladung kann ein Indiz für<br />

die Benachteiligung sein<br />

Die Einladung o<strong>de</strong>r Nichteinladung zu<br />

einem Vorstellungsgespräch hat vielfältige<br />

rechtliche Relevanz. Zwar gilt auch<br />

im Licht <strong>de</strong>s AGG, dass es keinen allgemeinen<br />

Anspruch auf Einladung zu<br />

einem Vorstellungsgespräch gibt und<br />

dass <strong>de</strong>r private Arbeitgeber in seiner<br />

Entscheidung auch frei ist, einen weniger<br />

qualifizierten Bewerber einzustellen.<br />

Allerdings hat <strong>de</strong>r EuGH in <strong>de</strong>r<br />

Rechtssache „Galina Meister“ entschie<strong>de</strong>n:<br />

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit<br />

Migrationshintergrund auf eine ausgeschriebene<br />

Stelle und erfüllt er objektiv<br />

© rubysoho / Fotolia.com<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen an diese Stelle, so<br />

kann die Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch<br />

in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>r Verweigerung jeglicher Auskünfte<br />

darüber, welcher Bewerber aufgrund<br />

welcher Kriterien ausgewählt wur<strong>de</strong>, ein<br />

Indiz für eine Benachteiligung aufgrund<br />

<strong>de</strong>r ethnischen Herkunft darstellen. Dies<br />

wie<strong>de</strong>rum kann zur Umkehr <strong>de</strong>r Beweislast<br />

führen.<br />

Umgekehrt kann das grundlose Ausschlagen<br />

einer Einladung zur Teilnahme<br />

an einem Vorstellungsgespräch ein sicheres<br />

Indiz für die fehlen<strong>de</strong> Ernsthaftigkeit<br />

<strong>de</strong>r Bewerbung darstellen. Sofern<br />

hinreichen<strong>de</strong> Indizien dafür vorliegen,<br />

dass eine Bewerbungsabsicht nicht<br />

ernsthaft ist (bekannt unter <strong>de</strong>m Stichwort<br />

„AGG-Hopping“), kommen Scha<strong>de</strong>nersatz-<br />

o<strong>de</strong>r Entschädigungsansprüche<br />

nach § 15 AGG nicht in Betracht.<br />

Lädt <strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Bewerber<br />

zum Vorstellungsgespräch ein, hat <strong>de</strong>r<br />

Bewerber grundsätzlich Anspruch auf<br />

Erstattung <strong>de</strong>r ihm entstan<strong>de</strong>nen Vorstellungskosten.<br />

Dieser Anspruch besteht<br />

unabhängig von einer späteren<br />

Begründung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses.<br />

Allerdings ist es zulässig, die Erstattung<br />

<strong>de</strong>r Fahrtkosten auszuschließen. Hierzu<br />

ist eine ausdrückliche und ein<strong>de</strong>utige<br />

Erklärung <strong>de</strong>s Arbeitgebers vor Durchführung<br />

<strong>de</strong>s Bewerbungsgesprächs<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. In je<strong>de</strong>m Falle ist es zu<br />

empfehlen, eine ausdrückliche Regelung<br />

über die Erstattung <strong>de</strong>r Vorstellungskosten<br />

und <strong>de</strong>ren Höhe zu empfehlen.<br />

Die entsprechen<strong>de</strong> Regelung sollte zu<br />

Beweiszwecken in die schriftliche Einladung<br />

zum Vorstellungsgespräch aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Ohne Fragerecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers darf<br />

<strong>de</strong>r Bewerber ungestraft lügen<br />

Kommt es zu einem Vorstellungsgespräch,<br />

sind <strong>de</strong>n Auskunftswünschen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers rechtliche Grenzen gesetzt.<br />

Das Fragerecht im Vorstellungsgespräch<br />

wur<strong>de</strong> im Lauf <strong>de</strong>r Jahre durch<br />

die Rechtsprechung mehr und mehr begrenzt.<br />

Gleiches gilt für Fragen in einem<br />

08 / 12 personalmagazin<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>

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