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63<br />

Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

Praxisbeispiel<br />

Datenschutzgesetz bleibt blockiert<br />

Seit Dezember 2010 liegt er auf Eis: <strong>de</strong>r Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes.<br />

Das neue Gesetz soll auch die bisher gesetzlich nicht geregelte Problematik<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzes „vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ regeln.<br />

Im Gesetzesentwurf ist insbeson<strong>de</strong>re vorgesehen, dass personenbezogene Daten <strong>de</strong>s<br />

Bewerbers nur bei diesem selbst erhoben wer<strong>de</strong>n dürfen. Wer bei Dritten Daten anfor<strong>de</strong>rt,<br />

darf dies nur tun, wenn er beim Bewerber die vorherige Zustimmung eingeholt<br />

hat. Allgemein zugängliche Daten dürfen ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Bewerbers erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber vorher darauf hinweist und keine überwiegen<strong>de</strong>n<br />

schutzwürdigen Interessen <strong>de</strong>s Bewerbers entgegenstehen. Was Background Checks<br />

betrifft, so erlaubt <strong>de</strong>r Gesetzesentwurf das Einholen von Informationen aus „sozialen<br />

Netzwerken“, wenn diese „zur Darstellung <strong>de</strong>r beruflichen Qualifikation ihrer Mitglie<strong>de</strong>r<br />

bestimmt sind“.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Daten, die Auskunft über die „rassische und ethnische Herkunft, die<br />

Religion o<strong>de</strong>r Weltanschauung, eine Behin<strong>de</strong>rung, die sexuelle I<strong>de</strong>ntität, die Gesundheit,<br />

die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen o<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong> Ermittlungsverfahren“ geben, sieht<br />

das Gesetz keine eigenständigen Regelungen vor. Vielmehr wird zur Klarstellung auf das<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen. Verwirrung stiftet allerdings die Einfügung<br />

eines ausdrücklichen Verbots <strong>de</strong>r Frage nach einer Schwerbehin<strong>de</strong>rung.<br />

Wie geht es weitergeht im Gesetzgebungsverfahren? Insi<strong>de</strong>r äußern die Befürchtung, dass<br />

im Hinblick auf die im nächsten Jahr stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>stagswahl das von allen Fraktionen<br />

als notwendig erachtete Gesetz aus parteitaktischen Grün<strong>de</strong>n auf unabsehbare Zeit auf <strong>de</strong>r<br />

Strecke bleibt.<br />

vermuten lassen. Dann kehrt sich die<br />

Beweislast zulasten <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

um. Sofern <strong>de</strong>r Bewerber keinerlei Informationen<br />

hat, stellt sich die Frage, ob er<br />

diese vom Arbeitgeber verlangen kann.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat in <strong>de</strong>r<br />

Rechtssache „Galina Meister“ festgestellt,<br />

dass keine Verpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

zur Auskunft gegenüber einem<br />

abgelehnten Bewerber besteht. Aus <strong>de</strong>r<br />

Ablehnung <strong>de</strong>s Auskunftsbegehrens<br />

könne aber in Verbindung mit an<strong>de</strong>ren<br />

Kriterien ein Indiz für eine Benachteiligung<br />

erwachsen. Solche an<strong>de</strong>ren Kriterien<br />

können sein: das offensichtliche<br />

Entsprechen von Bewerberqualifikation<br />

und Anfor<strong>de</strong>rungsprofil, die unterbliebene<br />

Einladung zu einem Vorstellungsgespräch<br />

unter diesen Voraussetzungen,<br />

das erneute Unterbleiben <strong>de</strong>r Einladung<br />

zu einem Vorstellungsgespräch, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl<br />

für die Stelle durchgeführt hat<br />

und das Verweigern jeglichen Zugangs<br />

für die begehrten Informationen.<br />

Unklare Rechtslage bei Speicherung<br />

und Löschung von Bewerberdaten<br />

Bewerberdaten wur<strong>de</strong>n üblicherweise<br />

elektronisch gespeichert. Bis zum Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Bewerbungsverfahrens, das<br />

heißt bis zur Einstellungs- o<strong>de</strong>r Absageentscheidung,<br />

ist dies zweifellos zulässig.<br />

Umstritten ist allerdings, ob <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber sie darüber hinaus speichern<br />

o<strong>de</strong>r aufbewahren darf. Im Ergebnis<br />

dürfte dies im Hinblick auf mögliche<br />

Scha<strong>de</strong>nersatz- o<strong>de</strong>r Entschädigungsansprüche<br />

nach § 15 AGG <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong><br />

nach nicht ernsthaft zu bestreiten sein.<br />

Denn wenn ein abgelehnter Bewerber<br />

eine Klage gegen das Unternehmen erhebt,<br />

sollte <strong>de</strong>r Arbeitgeber zumin<strong>de</strong>st<br />

in <strong>de</strong>r Lage sein festzustellen, ob und auf<br />

welche Stelle überhaupt sich <strong>de</strong>r Kläger<br />

beworben hat. Die Dauer <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Speicherung nach Abschluss <strong>de</strong>s Bewerbungsverfahrens<br />

ist allerdings unklar.<br />

Von Be<strong>de</strong>utung ist hier § 15 Abs. 4 AGG,<br />

wonach ein Scha<strong>de</strong>nersatz- o<strong>de</strong>r Entschädigungsanspruch<br />

innerhalb einer Frist<br />

von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n muss. Die Frist beginnt im<br />

Falle einer Bewerbung mit <strong>de</strong>m Zugang<br />

<strong>de</strong>r Ablehnung, so je<strong>de</strong>nfalls § 15 Abs.<br />

4 Satz 2 AGG. Daraus ergibt sich, dass<br />

eine Aufbewahrung für einen Zeitraum<br />

von zwei Monaten zuzüglich <strong>de</strong>s Zeitraums<br />

für die mögliche Zustellung einer<br />

Klage, also insgesamt etwa drei Monate<br />

in je<strong>de</strong>m Falle, zulässig sein sollte. Nun<br />

hat aber <strong>de</strong>r EuGH die Ausschlussfrist<br />

in § 15 Abs. 4 AGG nur mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

mit europäischem Recht für vereinbar<br />

erklärt, dass die Frist erst wie in allen an<strong>de</strong>ren<br />

Fällen zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt beginnt,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Beschäftigte von <strong>de</strong>r<br />

Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dies<br />

kann einige Zeit nach <strong>de</strong>r Absage liegen.<br />

Von daher dürfte, auch wenn gesicherte<br />

Erkenntnisse nicht vorliegen, eine Speicherung<br />

für einen Zeitraum von sechs<br />

Monaten nach <strong>de</strong>r Auswahlentscheidung<br />

datenschutzrechtlich zulässig sein.<br />

Die internen Abläufe unbedingt auf<br />

<strong>de</strong>n Prüfstand stellen<br />

In Bewerbungsverfahren gibt es eine<br />

Vielzahl formaler und inhaltlicher Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an einen ordnungsgemäßen<br />

Prozess. Den Arbeitgebern ist dringend<br />

anzuraten, ihre internen Prozesse danach<br />

abzuprüfen und auszurichten. Bei<br />

Verstößen drohen Scha<strong>de</strong>nersatz- und<br />

Entschädigungsansprüche. Aber auch<br />

die Reputation auf <strong>de</strong>m Bewerbermarkt<br />

wird darunter lei<strong>de</strong>n. <br />

Dr. Hans-Peter Löw<br />

ist Rechtsanwalt und Partner<br />

bei Allen & Overy LLP in<br />

Frankfurt.<br />

08 / 12 personalmagazin<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>

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