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Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

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1<br />

A. Einleitung<br />

I. Gegenstand <strong>und</strong> Problematik<br />

Eine neue zeichenrechtliche Ära hat <strong>mit</strong> Inkrafttreten der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung<br />

1 <strong>und</strong> dem <strong>deutschen</strong> <strong>Marken</strong>gesetz 2 begonnen. Die völlig<br />

neubegründete <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung ermöglicht es zum ersten Mal, durch<br />

eine Eintragung in einem Register einen einheitlichen gesamteuropäischen<br />

<strong>Marken</strong>schutz zu erhalten. Aber neben dem gesamteuropäischen Schutz gibt es weiterhin<br />

die Möglichkeit, auch nur einen national begrenzten Schutzbereich durch die Eintragung<br />

einer nationalen Marke zu wählen. Die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung steht folglich<br />

neben den nationalen <strong>Marken</strong>rechten <strong>und</strong> verdrängt sie nicht. Da<strong>mit</strong> europäische <strong>und</strong><br />

nationale <strong>Marken</strong>regelungen harmonisch nebeneinander bestehen können, wurden die<br />

nationalen <strong>Marken</strong>gesetze durch die Erste Richtlinie des Rates zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften über die <strong>Marken</strong> 3 angepaßt, was wiederum zur Folge hatte, daß die<br />

beiden <strong>Marken</strong>rechte in großen Teilen übereinstimmen.<br />

Eine ganz wichtige Übereinstimmung dieser beiden <strong>Marken</strong>rechte liegt im Verzicht auf<br />

das Akzessorietätsprinzip, <strong>mit</strong> der Folge der nahezu völligen Loslösung der Marke von<br />

dem Geschäftsbetrieb. Für das deutsche <strong>Marken</strong>gesetz bedeutet dies einen<br />

tiefeingreifenden Einschnitt in die markenrechtliche Tradition - wurde doch das im alten<br />

Warenzeichengesetz festverankerte Akzessorietätsprinzip von der Rechtsprechung sogar<br />

zum „ordre public“ erhoben 4 . Zwar wurde <strong>mit</strong> dem Erstreckungsgesetz im Jahre 1992<br />

bereits die freie Übertragbarkeit der Marke im <strong>deutschen</strong> <strong>Marken</strong>gesetz zugelassen, doch<br />

wurde die Akzessorietät von Marke <strong>und</strong> Geschäftsbetrieb bei der Eintragung nicht<br />

aufgehoben, vielmehr blieb der Geschäftsbetrieb Eintragungsvoraussetzung für das<br />

Zeichen. Die aktuelle Form der Abkopplung der Marke vom Geschäftsbetrieb umfaßt<br />

auch diese Eintragungsvoraussetzung, eine für das deutsche <strong>Marken</strong>recht bislang völlig<br />

fremde Lockerung der Marke von dem Geschäftsbetrieb. Es bedarf so<strong>mit</strong> auf dem Gebiet<br />

des <strong>Marken</strong>rechts einer vollkommenen Neuorientierung.<br />

Mit der Preisgabe des Akzessorietätsprinzips verbindet sich die interessante Frage, ob<br />

nun ein reiner <strong><strong>Marken</strong>handel</strong> rechtlich zulässig ist, indem sich einzelne Personen oder<br />

Personengruppen, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb innehaben, keine rechtlichen<br />

Beziehungen zu einem Unternehmen aufweisen können <strong>und</strong> auch keine diesbezüglichen<br />

Bestrebungen haben, gezielt <strong>Marken</strong> eintragen lassen <strong>mit</strong> dem Bewußtsein, sie selbst<br />

nicht irgendwann einmal für eigene Produkte oder Dienstleistungen einsetzen zu wollen,<br />

sondern allein, um sie später an interessierte Unternehmer zu veräußern. Diese bislang<br />

1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20.10.1993, ABl. EG Nr. L 11, S. S. 1 ff,<br />

= Bl. f. PMZ 1994, 192, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (2) vom 22.10.1994, ABl. EG Nr. L<br />

349. S. 83 f, deren Artikel <strong>mit</strong> der Abkürzung GemMVO gekennzeichnet werden.<br />

2 <strong>Marken</strong>gesetz vom 25. Oktober 1994, in Kraft getreten am 1.1.1995, BGBl. I 1994, 3082, berichtigt in BGBl. I<br />

1995, 156 <strong>und</strong> nachgebessert durch das am 19.7.1996 verkündete <strong>und</strong> am 20.7.1996 in Kraft getretene „<strong>Marken</strong>rechtsänderungsgesetz<br />

1996“, BGBl. I 1996, 1014, dessen Paragraphen <strong>mit</strong> der Abkürzung <strong>Marken</strong>G<br />

gekennzeichnet werden.<br />

3 Richtlinie (89/104/EWG) vom 11.2.1988, ABl. EG Nr. L 40, S. 1 = GRUR Int. 1989, 294 ff, die im folgenden nur<br />

Richtlinie genannt wird.<br />

4 Zuletzt in der Entscheidung BGH v. 24.10.1991, GRUR 1992, 106 - Barbarossa

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