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Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

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<strong>Marken</strong>rechts keine Alternative zur Schaffung einer Gemeinschaftsmarke 84 . Die<br />

Richtlinie wurde folglich als Anhang <strong>und</strong> Ergänzung beim Vorhaben der Schaffung der<br />

Gemeinschafts-marke angesehen 85 , zumal die Attraktivität der Gemeinschaftsmarke von<br />

ihr auch nicht untergraben werden sollte. Sie wurde an den für die Gemeinschaftsmarke<br />

entwickelten gr<strong>und</strong>legenden Vorstellungen ausgerichtet 86 , um so die nationalen<br />

<strong>Marken</strong>rechte an das System der Gemeinschaftsmarke anzupassen 87 .<br />

Mit dem ersten Verordnungsvorschlag für eine Gemeinschaftsmarke legte die<br />

Kommission dem Rat im November 1980 gleichzeitig auch den ersten „Vorschlag einer<br />

ersten Richtlinie des Rates zur Angleichung des <strong>Marken</strong>rechts der Mitgliedstaaten“ vor,<br />

der, interessanterweise, den Ausschluß anderer Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,<br />

wie beispielsweise die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb, auf die <strong>Marken</strong><br />

enthält 88 . Gegen diesen Ausschluß hat sich insbesondere der Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialausschuß<br />

gewandt 89 ; seine Kritik wurde schon in den „Geänderten Vorschlag einer<br />

Ersten Richtlinie des Rate zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die <strong>Marken</strong>“ von<br />

1985 einbezogen, indem nun die Anwendung außerzeichenrechtlicher Normen der<br />

Mitgliedstaaten gestattet wurde 90 . Diese Regelung befindet sich unverändert in der drei<br />

Jahre später folgenden endgültigen Fassung der Ersten Richtlinie des Rates zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die <strong>Marken</strong>, die am 21.<br />

Dezember 1988 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen wurde 91 .<br />

Das eigene Ziel der Richtlinie ist eine Angleichung der verschiedenen<br />

Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, um die Unterschiede<br />

der nationalen <strong>Marken</strong>rechte zu beseitigen, welche den freien Waren- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsverkehr behindern <strong>und</strong> die Wettbewerbsbedingungen in der<br />

Gemeinschaft verfälschen 92 . Dafür sollen in allen Mitgliedstaaten gleiche Regelungen<br />

für Erwerb <strong>und</strong> Erhaltung der Marke gelten 93 , <strong>und</strong> der durch die Marke ver<strong>mit</strong>telte<br />

Schutz wird gr<strong>und</strong>sätzlich vereinheitlicht. Die Richtlinie verfolgt demnach dieselbe<br />

Zielsetzung wie die Gemeinschaftsverordnung 94 , nur auf andere Weise <strong>und</strong> in kleineren<br />

Dimensionen.<br />

Eine vollständige Angleichung der <strong>Marken</strong>rechte der Mitgliedstaaten enthält die<br />

Richtlinie nicht, sie konzentriert sich zunächst nur auf diejenigen Vorschriften, die sich<br />

84 Denkschrift, GRUR Int. 1976, 481, 485<br />

85 Kunz-Hallstein GRUR Int. 1992, 81¸Denkschrift GRUR Int. 1976, 481, 482 ff; so auch Gloy, Festschrift für v.<br />

Gamm, S. 257, 267, der die Richtlinie als „flankierende Maßnahme , die die Schaffung der Gemeinschaftsmarke<br />

begleiten soll“ versteht<br />

86 Dies ist an den zum Teil wörtlich übereinstimmenden Regelungen der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung <strong>und</strong><br />

Richtlinie erkennbar, beispielhaft sei hier nur der <strong>Marken</strong>begriff in Art. 4 GemMVO <strong>und</strong> Art. 2 RL angeführt.<br />

87 Kunz-Hallstein, GRUR Int. 1992, 81, 82<br />

88 ABl. Nr. C 351 v. 31. 12.80, S. 1 ff <strong>und</strong> dritter Erwägungsgr<strong>und</strong>, S. 1 im Speziellen<br />

89 Stellungnahme des Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialausschusses, ABl. C 310 v. 30.11.81, 23<br />

90 ABl. Nr. C 351 v. 31.12.85, S. 4 ff <strong>und</strong> dritter Erwägungsgr<strong>und</strong>, S. 5<br />

91 Sechster Erwägungsgr<strong>und</strong> der Richtlinie, GRUR Int. 1989, 294<br />

92 Richtlinie, Erwägungsgr<strong>und</strong> 1, GRUR Int. 1989, 294<br />

93 Richtlinie, Erwägungsgr<strong>und</strong> 7, GRUR Int. 1989, 294<br />

94 Vgl. unter B. I. 2.

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