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Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

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durch den Tatbestand konkretisiert, indem der EuGH den Eigentumsschutz nur auf<br />

gesetzlich gewährleistete <strong>und</strong> nicht auch auf tatsächliche Positionen bezieht 136 . Da<strong>mit</strong> ist<br />

insgesamt gesehen für die europäische Eigentumsgarantie maßgebend, daß der<br />

wirtschaftliche Vorteil durch Einsatz von Kapital oder Arbeitskraft erlangt wird <strong>und</strong><br />

diese Vermögensposition gleichzeitig ihrem Initiator gesetzlich anerkannt <strong>und</strong> zugewiesen<br />

wird 137 . Die Gemeinschaftsmarke erfüllt diese Voraussetzungen <strong>und</strong> genießt<br />

folglich gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz, gleich ob sie erstmalig in das<br />

<strong>Marken</strong>register eingetragen oder rechtsgeschäftlich übertragen wurde. So erfordert die<br />

Gemeinschaftsmarke einmal bei ihrer Neugestaltung von ihrem Inhaber sowohl<br />

arbeitsmäßigen wie auch finanziellen Einsatz für ihre Kreation <strong>und</strong> Registrierung <strong>und</strong><br />

wird durch die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung rechtlich anerkannt, indem sie dem<br />

<strong>Gemeinschaftsmarken</strong>inhaber konstitutiv <strong>mit</strong> umfassenden Nutzungs- <strong>und</strong> Verfügungsrechten<br />

zugewiesen wird; bei der Übertragung der Gemeinschaftsmarke muß der<br />

Rechtsnachfolger auch wiederum Kapital für die Gemeinschaftsmarke aufwenden <strong>und</strong><br />

tritt in die Rechtsstellung des ursprünglichen <strong>Marken</strong>inhabers nach den Regelungen der<br />

<strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung ein.<br />

Das europäische Eigentumsgr<strong>und</strong>recht kann Einschränkungen unterliegen, soweit sie<br />

tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen <strong>und</strong> im<br />

Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sind <strong>und</strong> nicht den Wesensgehalt der<br />

Eigentumsgarantie antasten 138 . Diese Einschränkungsmöglichkeit geht folglich weitgehend<br />

konform <strong>mit</strong> der Einschränkbarkeit des <strong>deutschen</strong> Eigentumsgr<strong>und</strong>rechts 139<br />

2. Verfassungsschutz für die Marke<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat schon zu Zeiten des Warenzeichengesetzes <strong>und</strong> dem<br />

damals geltenden strengen Bindungsprinzip der Marke an den Geschäftsbetrieb in seiner<br />

Entscheidung Weinbergrolle 140 erstmalig die Marke als gr<strong>und</strong>rechtlich durch Art. 14<br />

Abs. 1 S. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht anerkannt 141 . In der heutigen Ausgestaltung<br />

durch das <strong>Marken</strong>gesetz als völlig selbständiges immaterielles Vermögensgut genießt<br />

die Marke selbstredend auch verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. Problematisch ist<br />

allerdings, welche Rechtsgr<strong>und</strong>lage für diesen Eigentumsschutz nunmehr einschlägig ist.<br />

Durch die Richtlinie <strong>und</strong> ihre Umsetzung hat das <strong>Marken</strong>gesetz einen gemeinschaftsrechtlichen<br />

Einschlag erhalten, der die Anwendung des europäischen Eigentumsgr<strong>und</strong>rechts<br />

anstelle der Eigentumsgarantie nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz erfordern könnte.<br />

Nach anfänglicher Zurückhaltung sieht der EuGH gegenwärtig die Mitgliedstaaten, auch<br />

bei gemeinschaftsrechtlich determinierten Rechtsakten, wie vorliegend das harmonisierte<br />

136 EuGH, Rs. 4/73, Slg. 1974, 491 Tz. 14 – Nold; zuletzt EuGH, Rs. C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Tz. 23 – SMW<br />

Winzersekt<br />

137 Vgl. Müller-Michaelis, S. 37<br />

138 Gr<strong>und</strong>legend EuGH, Rs. 11/70, Slg. 1970, 1125, 1135 – Internationale Handelsgesellschaft; zuletzt EuGH, Rs. C-<br />

44/94, EuZW 96, 313, 315 – The Queen; siehe dazu auch Rengeling, S. 42 ff <strong>und</strong> 48 f; Pernice, NJW 1990, 2409,<br />

2415 f ; Lenz, EuGRZ 1993, 585, 588<br />

139 Siehe nur Maunz-Dürig/Papier, Gr<strong>und</strong>gesetz-Komm., Art. 14, Rn. 254 ff <strong>und</strong> 272 ff.<br />

140 BVerfG, GRUR 1979, 773; zuletzt BVerfG, WRP 1997, 424, 428 – Rauchen gefährdet die Ges<strong>und</strong>heit<br />

141 Dazu ausführlich Krieger, GRUR 1980, 335 ff.

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