23.11.2013 Aufrufe

Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7<br />

Während der ganzen Entwicklungsphase stand von Anfang an fest, die Gemeinschaftsmarke<br />

als selbständiges Vermögensgut anzusehen <strong>und</strong> ihre freie Übertragbarkeit zuzulassen<br />

32 . Schon in dem Vorentwurf von 1964 ist die Gemeinschaftsmarke als<br />

selbständiges Vermögensgut vorgesehen, indem ihre freie Übertragbarkeit <strong>und</strong> die<br />

<strong>Marken</strong>lizenz anerkannt wurden. Die im Vorentwurf vom 1964 vorgesehene<br />

vollständige Loslösung des Geschäftsbetriebes von der Marke wurde von der<br />

Denkschrift nicht für gut geheißen. Sie verlangte, daß der Anmelder einer<br />

Gemeinschaftsmarke seinen Geschäftsbetrieb angeben muß, um so den vorausgesetzten<br />

Benutzungswillen prima facie prüfen zu können 33 . Dieser Forderung kamen aber die der<br />

Denkschrift folgenden Vorentwürfe zur Gemeinschaftsmarke <strong>und</strong> die heute gültige<br />

Fassung der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung nicht nach. Sie gingen weiterhin den vom<br />

Vorentwurf 1964 eingeschlagenen Weg.<br />

Die zeichenrechtliche Schranke Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 GemMVO, der Löschungsgr<strong>und</strong><br />

wegen bösgläubiger Anmeldung, findet sich dagegen weder in dem Vorentwurf von<br />

1964 noch in den Entwürfen von 1977 <strong>und</strong> 1978, auch der erste Vorschlag der<br />

<strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung von 1980 <strong>und</strong> der geänderte Vorschlag von 1984<br />

enthält keine diesbezügliche Regelung. Eine solche taucht zum ersten Mal in Art. 41<br />

Abs. 1 lit. b der konsolidierten Fassung vom 11.5.1988 auf <strong>und</strong> wurde von dort wörtlich<br />

in die verabschiedete <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung in Art. 50 Abs. 1 Nr. 4<br />

übernommen. Die späte Aufnahme resultiert interessanterweise nicht aus einer<br />

langwierigen <strong>und</strong> unlösbaren Diskussion über diesen Punkt. Die sich eingehend <strong>mit</strong> den<br />

Regelungen für die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung beschäftigende Denkschrift 34<br />

enthält keine Anregung für eine solche Schranke, da sie in ihrer Forderung nach der<br />

Angabe eines Geschäftsbetriebes des <strong>Marken</strong>inhabers im Anmeldungsverfahren einen<br />

ausreichenden Schutz gegen den unerwünschten <strong><strong>Marken</strong>handel</strong> sah, ergänzt durch die<br />

Rechtsbehelfe des unlauteren Wettbewerbs <strong>und</strong> deshalb von keinem Bedarf für weitere<br />

spezielle zeichenrechtliche Regelungen ausging 35 ; <strong>und</strong> auch die oben genannten<br />

veröffentlichten Stellungnahmen zu den Entwürfen der Gemeinschaftmarke äußern sich<br />

diesbezüglich nicht. Da<strong>mit</strong> gibt es bemerkenswerterweise keine Anhaltspunkte für eine<br />

historische Auslegung von Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 GemMVO.<br />

2. Ziele der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung <strong>und</strong> ihre Umsetzung<br />

Der frühe Entwicklungsbeginn der <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung verdeutlicht, daß<br />

die Kommission sich schnell ihres Handlungsbedarfs für die Schaffung eines<br />

einheitlichen gemeinschaftlichen <strong>Marken</strong>rechts bewußt wurde 36 . Dem Hauptziel der<br />

32 Art. 23 in Vorentwurf 1964, Bulletin der EG 1964 Nr. 8; Art. 20 in Verordnungsentwurf 1978, GRUR Int. 1978,<br />

452, 45; Art. 17 in Verordnungsentwurf 1980, GRUR Int. 1981, 86, 90; Art. 17 in Verordnungsentwurf 1988,<br />

GRUR Int. 1989, 338, 391; heute Art. 17 GemMVO.<br />

33 Denkschrift, GRUR Int. 1976, 481, 491; die Denkschrift wurde von deutscher Feder geprägt, daraus erklärt sich<br />

auch der Einwand, da zum damaligen Zeitpunkt des Jahres 1976 das Akzessoritätsprinzip ganz streng im WZG<br />

befolgt wurde.<br />

34 GRUR Int. 1976, 481 ff<br />

35 Denkschrift, GRUR Int. 1976, 481, 498<br />

36<br />

Auch die Literatur befaßte sich schon früh <strong>mit</strong> dem Gedanken einer Gemeinschaftsmarke, vgl. die<br />

F<strong>und</strong>stellenangaben unter Fn. 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!