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Markenhandel mit Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken

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19<br />

übernommen, ein Umstand, den es bei der Auslegung zu beachten gilt 122 . Von den<br />

fakultativen Vorschriften der Richtlinien wurden auch viele in das <strong>Marken</strong>gesetz<br />

übernommen; so wurde der für die weitere Untersuchung bedeutungsvolle Nichtigkeitsgr<strong>und</strong><br />

der bösgläubigen Eintragung der Richtlinie kopiert 123 .<br />

Neben dem Hauptziel der Umsetzung der Richtlinie strebte das deutsche Parlament <strong>mit</strong><br />

der <strong>Marken</strong>rechtsreform die schon erwähnte 124 Intention nach einem umfassenden<br />

modernem Kennzeichnungsrecht an. So wurde das <strong>Marken</strong>gesetz als ein nicht nur die<br />

Marke 125 als Kennzeichen sondern alle Kennzeichnungsrechte umfassendes Regelwerk<br />

ausgearbeitet. Nunmehr wurden auch wettbewerbsrechtliche Tatbestände in das<br />

<strong>Marken</strong>gesetz einbezogen <strong>und</strong> eigenständige Verfahrensregelungen in <strong>Marken</strong>sachen<br />

anstelle der bisherigen Bezugnahme auf patentrechtliche Vorschriften verfaßt. Auch<br />

wurden umgehend die künftigen internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des<br />

<strong>Marken</strong>schutzes berücksichtigt <strong>und</strong> die Bestimmungen über den Schutz von <strong>Marken</strong><br />

nach dem MMA aufgenommen. Dagegen regelte das neue <strong>Marken</strong>gesetz anfänglich<br />

noch nicht seine durch eine Auflage der EU bis spätestens Anfang 1997 zu<br />

verwirklichende Verzahnung <strong>mit</strong> der Gemeinschaftsmarke, obwohl im Gesetzgebungsverfahren<br />

des <strong>deutschen</strong> <strong>Marken</strong>gesetzes die <strong>Gemeinschaftsmarken</strong>verordnung wohlbekannt<br />

war, diese Verknüpfung wurde erst durch das <strong>Marken</strong>rechtsänderungsgesetz<br />

1996 126 <strong>mit</strong> der Einfügung der §§ 125 a bis 125 h in das <strong>Marken</strong>gesetz geschaffen 127 .<br />

Die Aufnahme von wettbewerbsrechtlich orientierten Bestimmungen in das <strong>Marken</strong>gesetz<br />

hat nicht zur Folge, daß das <strong>Marken</strong>gesetz nunmehr als abschließendes Sondergesetz<br />

angesehen werden muß <strong>und</strong> das eigentliche Wettbewerbsrecht bei markenrechtlichen<br />

Sachverhalten nicht mehr geprüft werden darf 128 . Diese Sachlage bedingt für die<br />

vorliegende Arbeit, daß sie sich bei der Prüfung der Schranken für den <strong><strong>Marken</strong>handel</strong><br />

nicht nur auf das <strong>Marken</strong>gesetz konzentrieren <strong>und</strong> beschränken darf, sondern für eine<br />

umfassende Untersuchung auch die anderweitig bestehenden Schranken berücksichtigen<br />

muß.<br />

IV. Gemeinschaftsmarke <strong>und</strong> Marke als verfassungsrechtliches Schutzgut<br />

Die den <strong><strong>Marken</strong>handel</strong> ermöglichende rechtliche Ausgestaltung der Gemeinschaftsmarke<br />

<strong>und</strong> der Marke als immaterielle selbständige Vermögensgegenstände genießt ver-<br />

122 Zur Auslegung ausführlich unter B. V. 4..<br />

123 Art. 3 Abs. 2 d) RL, § 50 Abs. 1 Nr. 4 <strong>Marken</strong>G<br />

124 Unter B. III. 1.<br />

125 Der für das deutsche Zeichenrecht neue Begriff „Marke“ weicht von der begrifflichen Systematik des alten<br />

Warenzeichenrechts ab <strong>und</strong> ersetzt die alten Begriffe „Warenzeichen <strong>und</strong> Dienstleistungsmarke“, die nunmehr im<br />

<strong>Marken</strong>gesetz keine Verwendung mehr finden; vgl. die ausführliche Darstellung zum Begriff der Marke unter D.<br />

II.1. c).<br />

126 Das <strong>Marken</strong>rechtsänderungsgesetz wurde am 19.7.1996 verkündet <strong>und</strong> trat am 20.7.1996 in Kraft, BGBl I 1996,<br />

1014.<br />

127 Vgl. dazu Vogt, NJW 1996, 2276 f.<br />

128 Ausführlich dazu unter C. III. 4. a)

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